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Zuständigkeit bei Schmerzensgeld

Das OLG Brandenburg (1 AR 12/10) musste “schlichten” in einem interessanten Fall: Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe wegen einer Klage auf Schmerzensgeld, im Klageentwurf der mit dem PKH-Antrag eingereicht wurde, wird ein Anspruch auf 5.500 Euro (nebst Zinsen) erhoben. Dabei hatte er – wie üblich – die genaue Höhe, ohne Nennung eines Mindestbetrages, in das freie Ermessen des Gerichts gestellt.

Das LG Frankfurt a. O. (11 O 362/07) stellte aber fest, dass mehr als 5000 Euro nicht angemessen seien:

…ein Schmerzensgeldanspruch sei allenfalls in Höhe von 2.000 bis 2.500 Euro gerechtfertigt…

Und dann tat es etwas interessantes: Es verwies die Sache an das Amtsgericht Strausberg (23 C 17/10), dies sei nämlich sachlich zuständig (und örtlich auch). Das Amtsgericht wiederum sah sich gleichsam nicht als Zuständig an, und rief das OLG an.

Das OLG entschied nun kurz:

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat seine Zuständigkeit unvertretbar verneint. Auf den vom Amtsgericht Strausberg im Vorlagebeschluss vom 25. März 2010 dargelegten Streitstand hinsichtlich der Bemessung des Gegenstandswertes bei unbezifferten Leistungsklagen kommt es dabei nicht an. Der Antragsteller hat im Prozesskostenhilfeverfahren unmissverständlich einen konkret bezifferten Klageantrag angekündigt und macht mithin kein unbeziffertes Schmerzensgeldbegehren mit Angabe eines Mindestbetrages geltend. Maßgeblich für den Gegenstandswert kann deshalb nur die Klagesumme sein, für die der Antragsteller Prozesskostenhilfe begehrt ( § 3 ZPO ).

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