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Ich hatte mal etwas Neues zu Bearbeiten: Der Kläger machte nach einem vorgetragenen (und von der Versicherung bestrittenem) Einbruchdiebstahl Ansprüche aus einem KFZ-Versicherungsvertrag geltend. Die Sache ist insofern neu, als dass es bei Versicherungsfällen bei der Beweislast eine Besonderheit gibt. Diese liegt darin begründet, dass der Versicherungsnehmer ja eigentlich den vollen Beweis für die seinen Anspruch begründeten Tatsachen antreten müsste. Das ist naturgemäß bei einem Diebstahl schwierig, setzt doch der Dieb alles daran, möglichst nicht erwischt zu werden.

Daher muss der Kläger dann nur eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Diebstahls nachweisen. Ausreichend hierfür ist dabei der Beweis des „äußeren Bildes“. Gemeint damit ist, dass das Auto mit den (gestohlenen) und noch verbauten Teilen abgestellt wurde und diese nunmehr nicht mehr vorhanden sind. Sofern dies nicht durch Zeugen bewiesen werden kann, kommt es sodann auf die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers an (BGH, IV ZR 12/96; OLG Hamm VersR 1994, 168). Zur Glaubwürdigkeit gleich unten.

Wenn der Versicherungsnehmer das “äußere Bild” beweisen kann, muss der Versicherer nun beweisen, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des Versicherungsfalles spricht. Auch hier spielt die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers eine Rolle. Wenn der Versicherer die Glaubwürdigkeit erschüttern kann, ist der erste Schritt getan.

Zur Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers gibt es eine umfassende Rechtsprechung, die nach Bedarf konsultiert werden muss. Ich fand vor allem zwei Dinge erwähnenswert:

  1. Eine falsche eidesstattliche Versicherung kann die Glaubwürdigkeit erschüttern, auch dann, wenn sie nichts mit dem Versicherungsfall zu tun hat (OLG Hamm VersR 1994, 854; KG Berlin 6 U 82/06).
  2. Erschwerend wirkt sich dabei auch aus, wenn nur wenige Jahre zuvor der Versicherungsnehmer bei einer anderen Versicherung versuchte, einen Unfall vorzutäuschen (so auch OLG Hamm, 20 U 166/02).

Alleine die mangelnde Glaubwürdigkeit lässt aber nicht auf eine Vortäuschung des Versicherungsfalles schließen, vielmehr müssen noch konkrete sonstige Umstände hinzutreten (OLG Hamm, 20 U 15/05).

Solche Umstände sind sodann im Einzelfall zu suchen, hier können erhebliche finanzielle Probleme, das Gesamtbild der Umstände, aber auch atypische Schadensfälle (etwa ein allzu sauber durchgeführter Diebstahl) das letzte Argument bieten, um die Sache “zu Fall zu bringen”. Wenn man diesen Punkt erreicht hat, ist damit keinesfalls der Anspruch des Versicherungsnehmers automatisch zurück zu weisen: Vielmehr ist nun das vereinfachte Beweisverfahren mittels des “äußeren Bildes” beendet und der Versicherungsnehmer muss den Vollbeweis antreten. Das aber wird er im Regelfall nicht schaffen können.

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