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Der Grundsatz ist klar, §66 ZPO sagt ausdrücklich: Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Wann aber liegt ein “rechtliches Interesse” vor? Die Literatur gibt hier eigentlich eine ganz brauchbare Formel, der Baumbach (§66 ZPO, Rn.6) [...]