Referendar, lerne dein Werkzeug kennen
2. September 2011 eingestellt von jens.ferner
Manchmal hat man auch wirklich nur ein Brett vor dem Kopf: Da hat man sich durch ein erstes Staatsexamen gequält und geflucht, weil mein keinen Kommentar hat – und arbeitet nun, als Referendar (wo Kommentare zum täglichen Werkzeug, auch in Klausuren, gehören) nicht mehr damit, obwohl man könnte.
Ich hatte schon einmal darauf verwiesen, dass man im Kommentar das findet, was man braucht – man muss nur daran denken, überhaupt mal zu suchen (seinerzeit ging es um den Urteilsaufbau, der sich im Thomas/Putzo finden lässt, sogar samt Formulierungshilfen für die Kosten).
Nun habe ich wieder Beispiele, was man finden kann:
- Im Thomas/Putzo, vor §704, Rn.53-56 findet Ihr alle Rechtsbehelfe im Zwangsvollstreckungsverfahren systematisch sortiert. Dort finden sich auch verteilt die anderen Punkte eures Prüfungsschemas (speziell bei den Rn.13, 38), wie man das nutzen kann siehe in meinem Beispiel am Ende.
- Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen (“Zulässigkeit der Klage”) findet Ihr im Thomas/Putzo als Schema bei vor §253, Rn.15ff.
- Und wer sich (wie ich) selbst jetzt noch erfolgreich weigert, im Verwaltungsprozessrecht die Zulässigkeits-Schemata auswendig zu lernen, blickt in den Kopp/Schenke, vor §40, Rn.17. Was die Klagen angeht, findet man hier alles zum glücklich werden – insbesondere auch (bei Rn.4) eine Auflistung aller Klagearten.
- Wer sich dagegen mit einem Widerspruch beschäftigen muss, findet ein sehr ausführliches Schema im Kopp/Schenke vor §68, Rn.12.
- Und den Urteilsaufbau findet man natürlich auch im Kopp/Schenke (wobei der in §117 VwGO ohnehin gut beschrieben ist): Einfach §117 Rn.7ff. Pnkt für Punkt durchgehen. Wer es einmal vor der Klausur liest ist eigentlich schon gerüstet.
- Die gerne gefragte Abgrenzung doppelt funktioneller Maßnahmen findet man übrigens bei §179 Rn.6 VwGO.
- Und wenn man mal einen Blackout hat, findet man im Kopp/Ramsauer die formellen Rechtmässigkeitsvoraussetzungen eines VA (§35, Rn.14) und kann sich ein Prüfungsschema in 2 Minuten zurecht basteln. Dort findet man natürlich auch die materiellen Voraussetzungen, allerdings dürfte wohl kaum einer das Problem haben, sich die Ermächtigungsgrundlage als Voraussetzung zu merken. Mehr steht da im Ergebnis dann nämlich auch nicht.
- Dass Ihr den Verwaltungsakt im VwVfG-Kommentar definiert findet (bei §35 VwVfG, klar) überrascht nicht. Aber etwas “handlicher” mit zahlreichen Klausurrelevanten Beispielen findet Ihr ihn noch einmal im VwGO-Kommentar: Merkt euch den Anhang zu §42.
Beispiel zur Handhabung der Erinnerung nach §766 ZPO (dazu oben Punkt 1):
- Die Zulässigkeit der Erinnerung findet Ihr (natürlich) bei der Kommentierung des §766 ZPO, einfach Rn.14 Punkt für Punkt durchgehen. Daran denken: Nicht thematisieren, was überflüssig ist, dort steht z.B: auch die deutsche Gerichtsbarkeit!
- Danach landet Ihr automatisch bei Rn.23 und somit bei der Begründetheit. Den kurzen Absatz liest man einmal und springt dann um auf die Kommentierung vor §704.
- Auch hier bei vor §704 arbeitet man sic in Ruhe durch, auch wenn leider nicht einfach von vorne nach hinten: Zuerst die einzelnen Punkte bei Rn.38 bis 45 durcharbeiten, dann hat man im Kern die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen.
- Danach (in Rn.46) wird man auf die Rn.13-26 mit der Nase gestossen und hat die allgemeinen ZV-Voraussetzungen erledigt (Titel, Klausel, Zustellung).
- Auch auf die besonderen ZV-Voraussetzungen (die sich bei Rn.27 finden), werdet ihr ausdrücklich hingewiesen.
- Zur Erinnerung, wir sind immer noch bei vor §704, Rn.46 – hier sind wir nur verschachtelt als letztes zu Rn.27 gesprungen. Also geht es nun weiter mit den Rn.48ff, die m.E. wenig Klausurrelevanz haben bis Rn.50, wo man dann prüft, ob ein vollstreckbarer Anspruch vorliegt.
- Es folgt in Rn.51 die Zulässigkeit der einzelnen Vollstreckungsmaßnahme. Dort werden typische Themen samt Normenverweisung angesprochen, etwa dass man die Pfändung beim Schuldner im §808 findet und der Gewahrsam dort ein typisches Problem ist. Also §808 aufschlagen, dort findet man dann direkt den Hinweis, dass man bei §803 Rn.3 die allgemeinen Pfändungsvoraussetzungen findet. Die kann man gemütlich durchprüfen (der Hinweis auf Gewahrsam nach §808 sowie Unpfändbarkeit nach §811 findet sich dort übrigens auch) und hat am Ende wohl die wichtigsten Punkte erwischt.
- Wieder zur Erinnerung (noch mal oben zu 1 blicken) wir sind in unserem Schema immer noch “verschachtelt” und prüfen ja eigentlich eine Erinnerung nach §766 ZPO, Ausgangspunkt dort war zuletzt Rn.23 (siehe oben Punkt 2). Also kehren wir nun dorthin zurück, nachdem die Prüfung am Ende ist, muss ja auch eine Tenorierung erfolgen. Die findet man beim Durchblättern der Kommentierung zum §766 schnell: Einfach suchen, wo etwas unterstrichen ist. So findet man die Rn.10 mit einer beispielhaften Tenorierung samt aller denkbaren Fälle.
Anmerkung: Natürlich soll dieser Artikel nicht die wenig überraschende Erkenntnis vermitteln, dass die Dinge, die man braucht, in einem Kommentar zu finden sind. Ich meine aber festzustellen, dass man relativ selten mit den Kommentaren arbeitet (speziell bei der ZPO nutzen viele lieber den Zöller und in den Klausuren dann den einzig zugelassenen Thomas/Putzo). Ich hoffe, mit diesen Hinweisen hier eien Anreiz zu geben, sich “seine” Kommentare etwas näher anzusehen – und nicht erst im Ernstfall in den Klausuren anzufangen, zu suchen, wo was steht. Alleine wenn man sich in Ruhe obige Hinweise man in Ruhe durchliest und mit den Kommentaren abarbeitet, hat man ein verbessertes “Feeling”für sein tägliches Werkzeug.