3. Oktober 2010 von jens.ferner
Bei mir ist es geschafft: Die ersten 5 Monate – und somit die Stage beim Zivilrichter – sind vorbei. Schreiben konnte/wollte ich bisher nicht allzu viel. Wichtiger war es mir, die “Basics” in diesem Bereich zu festigen, was sehr viel Zeit gekostet hat. Und genau das ist auch mein Rat an andere: Vergesst, ob ihr viel oder wenig “ZPO”-Vorlesungen hattet. Hier geht es um die praktische Seite, die “Handhabung” und die Fassung in ein Votum bzw. Urteil. Nutzt die Zeit, um noch einmal von Anfang an zu erlernen, wie diese Basics funktionieren und angewendet werden.
Hinsichtlich des Lehrgangs ist festzustellen, dass dieser sehr stark von den eigenen Lernbemühungen abhängt. Dabei erschien mir das einfachste System auch zugleich das beste: Im jeweiligen Lehrgang zuhören, Stichwortartig notieren worum es ging und dann zu Hause konzentriert mit Anders/Gehle oder Oberheim nacharbeiten und vertiefen. Dabei profitiert man mitunter von seinem Lehrgangs-Leiter: Viele teilen am Ende des Tages Arbeitspapiere aus, auf denen die wesentlichen Stichpunkte des Tages standen, manche sogar “Mini-Skripte”. Am Ende aber zählt nur eines: Das was man selber tut.
Beim ausbildenden Richter gab es soweit nichts, was mir als Problem besonders erwähnenswert erscheint: Einfach hingehen und überraschen lassen. Wenn man gefragt wird, was man machen möchte, ist mein Rat, möglichst konstant Akten zu erbeten, in denen man Relationstechnisch arbeiten kann, Voten und Urteile erstellt. Dabei muss man “arbeiten” als Referendar immer mit “üben” gleichsetzen. Die – zu Unrecht – ein wenig ungeliebten aktiven Sitzungsjobs (vor allem Zeugenvernehmung) sollte man mitnehmen: Alles was aktive Übung bietet, führt auch zu mehr Selbstsicherheit, die man nicht nur im Job, sondern auch im Examen dringend benötigt. Angst braucht man hier übrigens nicht zu haben, nur die ungewohnte Handhabung des Diktiergerätes kann nerven – und auch die kann man vorher üben. Generell ist mein Motto: Alles mitnehmen, was man bekommen kann – ganz besonders wenn man “Angst” davor hat.
Wichtig ist, wirklich selbstsicher an die Sache heranzugehen. Man darf sich nicht überschätzen, insbesondere beim Lernen, das schnell schleifen gelassen wird. Wenn man aber meint, dass der Richter einem zu viele Akten gibt und der eigene Zeitplan aus den Fugen gerät, darf man das durchaus kommunizieren. Wichtig ist dabei das notwendige Gefühl: 1-2 Akten pro Woche, die nicht allzu dick sind, ist am LG Aachen normal und m.E. auch eine gute Übung. Ich habe aber auch Referendare gesehen, die 5 Akten pro Woche hatten, zu jeder ein Votum erstellen mussten und damit so im Stress waren, dass das Lernen schleifte.
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25. August 2010 von jens.ferner
Der “Referendarsführer” aus dem Hause Beck ist kürzlich in neuer Auflage erschienen und kann dort kostenlos bestellt werden. Das Werk ist durchaus einen Blick wert und bietet zum Referendariat viele Hilfen im Detail und auch Anregungen.
Was mich persönlich seit jeher nervt ist die Orientierung auf die Großkanzleien, die sicherlich als Anzeigenschalter das Werk ja auch finanzieren, aber bei weitem nicht “alles” oder auch nur “der Großteil” des Alltags darstellen. Angenehm überrascht war ich u.a. von dem Beitrag zum Thema “Rechtzeitiger Ausstieg aus der Großkanzlei”, der mal ein anderes Licht auf das Thema wirft. Schade ist dennoch, dass der “echte Alltag” vieler Referendare, fernab von Singapur und Großkanzlei, nämlich beim Rechtsanwalt X in Seitenstraße Y der mittleren bis größeren Stadt Z zu wenig Beachtung findet. Dabei muss man sich gerade in dieser Phase damit beschäftigen, welchen Weg man in Zukunft gehen kann und auch will – und wie man Optionen nicht nur ausschöpft, sondern auch vergrößert.
Das soll nicht hindern, sich den – ohnehin kostenlosen – Referendarsführer zu bestellen. Es gibt zahlreiche interessante Artikel und Ideen.
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25. August 2010 von jens.ferner
NRW bietet seinen Rechtsreferendaren etwas neues: Kurzvorträge zum Üben, die halbjährlich aktualisiert werden sollen und aus den Prüfungen stammen. Kleine Zugabe: Prüfervermerke werden mit angeboten. Damit möchte man den Rechtsreferendaren eine Hilfe bei der Vorbereitung bieten. Download unter:
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9. August 2010 von jens.ferner
Das zivilprozessuale Mahnverfahren ist nicht nur von besonderer praktischer Relevanz: Auch für den eigenen Alltag kann es hilfreich sein, sich hier auszukennen. Da mir die Texte hierzu teilweise zu umfangreich waren und der Blick ins Gesetz (hier: §688ff. ZPO) für die meisten Fragen ausreicht, einfach ein paar kurze Sätze von mir dazu als Einleitung. Wer es vertiefen mag, kann ja in den Anders/Gehle blicken (D-60ff. bzw. D-61ff. in der 10. Auflage). Wenn man allerdings einen groben Überblick hat, kann man die typischen Fragen mit einem Blick in den Kommentar schnell klären.
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9. August 2010 von jens.ferner
Vor wenigen Tagen ist (endlich) der Anders/Gehle in einer aktuellen, nunmehr 10., Auflage erschienen und feiert zugleich sein 25-Jähriges Jubiläum. Inhaltlich ist nicht viel anzumerken, er wurde zwar noch ein bisschen üppiger (ca. 40 Seiten mehr als vorher), ist insgesamt aber vor allem der neuen Gesetzesentwicklung angepasst. Die Struktur des Inhaltsverzeichnisses hat sich jedenfalls nicht verändert im Vergleich zur Vorauflage und das, was ich in den letzten Tagen darin gelesen habe, war nicht sonderlich anders.
Eines aber ist interessant: Das Vorwort. Wer Rezensionen zum Anders/Gehle liest, dem wird schnell auffallen, dass häufig der Schwerpunkt auf der Relationstechnik moniert wird. Die Autoren gehen in einem sehr ausführlichen Vorwort ausschließlich auf diese Kritik ein und scheinen ihr Konzept zu verteidigen. Ich denke, da gibt es nicht viel zu verteidigen, denn würde der Anders/Gehle diesen Schwerpunkt nicht setzen, gäbe es nur wenig Abgrenzung zum Oberheim – und die Wahl zwischen beiden Büchern würde ungleich schwerer fallen.
Anzumerken ist aber, dass sich sowohl das Schriftbild bei der Neuauflage etwas aufgelockert hat, als auch, dass man von dem eher dunklen Papier auf ein fast “strahlend weißes” Papier umgeschwenkt ist. Beim Lesen ist es durchaus hilfreich.
Zum Thema:
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9. August 2010 von jens.ferner
Ich hatte mal etwas Neues zu Bearbeiten: Der Kläger machte nach einem vorgetragenen (und von der Versicherung bestrittenem) Einbruchdiebstahl Ansprüche aus einem KFZ-Versicherungsvertrag geltend. Die Sache ist insofern neu, als dass es bei Versicherungsfällen bei der Beweislast eine Besonderheit gibt. Diese liegt darin begründet, dass der Versicherungsnehmer ja eigentlich den vollen Beweis für die seinen Anspruch begründeten Tatsachen antreten müsste. Das ist naturgemäß bei einem Diebstahl schwierig, setzt doch der Dieb alles daran, möglichst nicht erwischt zu werden.
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21. Juli 2010 von jens.ferner
Der ein oder andere wird es heute gemerkt haben: Ein kleines Beben ging durchs Netz (ich mag es dramatisch) – wer heute die Skripte aus der Reihe “Referendarpraxis” und “Assessorexamen” im Wolters-Kluwer Shop gesucht hat, wurde nicht fündig. Und wird es auch nicht mehr werden: Man muss auf der Webseite des Vahlen-Verlags suchen. Dort unter “Lehre und Studium” findet man nun neu die Punkte “Academia Iuris”, “Assessorexamen” und “Referendarpraxis”. Auch die juristischen Arbeitsblätter haben den Wechsel nun hinter sich.
Es bleibt abzuwarten, welche Effekte der Wechsel noch haben wird. Es bleibt zu hoffen, dass die Webseite der JA – der der JuS hoffnungslos hinterher hinkt – endlich dringenden Änderungen unterzogen wird. Andererseits lässt man vom aktuellen Design der Assessor-Skripte hoffentlich die Finger. Die sind gut, so wie sie sind.
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30. Juni 2010 von jens.ferner
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 5 AS 610/10 B ER) hat entschieden, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu versagen ist, wenn der Rechtsstreit eine wirtschaftliche Bedeutung nur im Bagatellbereich hat. Die Sache ist durchaus interessant, nicht zuletzt, weil hier Diskussionsstoff liegt. Eine kritische Würdigung.
Da es hier vorrangig um das SGG ging, sofern nicht bekannt, der Hinweis: Die Vorschriften der ZPO zur PKH gelten im SGG entsprechend §73a SGG entsprechend.
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30. Juni 2010 von jens.ferner
Eine Klagerücknahme nach §269 ZPO kann durchaus konkludent erfolgen, das ist nichts neues. Allerdings lag dem OLG Brandenburg (5 U 50/09) nun ein Fall vor, in dem aus einem Nicht-Verhandeln auf eine Klagerücknahme gedeutet wurde. Das ist, so das OLG richtig, fehlerhaft: Auch wenn die Klagerücknahme konkludent erfolgen kann, so muss das Begehren letzten Endes doch eindeutig zum Ausdruck kommen (BGH NJW-RR 1996, 885, siehe ThP, §269, Rn.6). Ein einfaches Nichtverhandeln zu einem Punkt kann hier nicht als Klagerücknahme gedeutet werden.
Interessant ist sodann die Frage, ob der übergangene gestellte Anspruch der Partei zu einer Ergänzung des Urteils nach §321 ZPO führen könnte: Das OLG Brandenburg verneint dies mit einer sehr langatmigen und auch nicht wirklich zugänglichen Argumentation. Wer dazu nur in den Thomas/Putzo blickt, wird auch nur wenig finden – anders dagegen im Zöller, der schreibt nämlich ausführlich:
Kein Fall des §321 [...] wenn das Gericht bewusst keine Entscheidung trifft, weil es – zu Unrecht – von der Wirksamkeit einer Klagerücknahme ausgeht (verkannt von Walther JuS 98, 357, dazu Vollkommer JuS 99, 312)
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30. Juni 2010 von jens.ferner
Das OLG Brandenburg (1 AR 12/10) musste “schlichten” in einem interessanten Fall: Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe wegen einer Klage auf Schmerzensgeld, im Klageentwurf der mit dem PKH-Antrag eingereicht wurde, wird ein Anspruch auf 5.500 Euro (nebst Zinsen) erhoben. Dabei hatte er – wie üblich – die genaue Höhe, ohne Nennung eines Mindestbetrages, in das freie Ermessen des Gerichts gestellt.
Das LG Frankfurt a. O. (11 O 362/07) stellte aber fest, dass mehr als 5000 Euro nicht angemessen seien:
…ein Schmerzensgeldanspruch sei allenfalls in Höhe von 2.000 bis 2.500 Euro gerechtfertigt…
Und dann tat es etwas interessantes: Es verwies die Sache an das Amtsgericht Strausberg (23 C 17/10), dies sei nämlich sachlich zuständig (und örtlich auch). Das Amtsgericht wiederum sah sich gleichsam nicht als Zuständig an, und rief das OLG an.
Das OLG entschied nun kurz:
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat seine Zuständigkeit unvertretbar verneint. Auf den vom Amtsgericht Strausberg im Vorlagebeschluss vom 25. März 2010 dargelegten Streitstand hinsichtlich der Bemessung des Gegenstandswertes bei unbezifferten Leistungsklagen kommt es dabei nicht an. Der Antragsteller hat im Prozesskostenhilfeverfahren unmissverständlich einen konkret bezifferten Klageantrag angekündigt und macht mithin kein unbeziffertes Schmerzensgeldbegehren mit Angabe eines Mindestbetrages geltend. Maßgeblich für den Gegenstandswert kann deshalb nur die Klagesumme sein, für die der Antragsteller Prozesskostenhilfe begehrt ( § 3 ZPO ).
Geschrieben in Zulässigkeit |