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Der BGH (VIII ZR 22/10) stellt fest:

… das Risiko, dass der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter des Beklagten bezeichnete Anwalt keine Prozessvollmacht besitzt und die an diesen bewirkte Zustellung deshalb unwirksam ist, trägt der Kläger …

Es geht darum, dass man in einer Klage einen Prozessbevollmächtigten der Gegenseite benennt, dieser aber tatsächlich gar nicht bevollmächtigt ist. Das Ergebnis ist – nun auch mit dem BGH – eine unwirksame Zustellung. Eigentlich ein interessantes Problem, das auch bisher umstritten war (dazu in der kurzen BGH-Entscheidung den Meinungsstreit einmal überfliegen). Letztlich aber dürfte die Frage eher geringe Klausurrelevanz haben, da mit einer unheilbaren (§189 ZPO bedenken) unwirksamen Zustellung die Klausur im einem doch recht frühen Stadium beendet ist.

Der Grundsatz ist klar, §66 ZPO sagt ausdrücklich:

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

Wann aber liegt ein “rechtliches Interesse” vor? Die Literatur gibt hier eigentlich eine ganz brauchbare Formel, der Baumbach (§66 ZPO, Rn.6) etwa meint dazu:

Ein tatsächliches, ideelles oder wirtschaftliches Interesse genügt nicht … Die Entscheidung oder ihre Vollstreckung müssen den Streithelfer in bestimmten Rechtsbeziehungen zur Hauptpartei oder zum ganzen oder teilweisen Streitgegenstand unmittelbar gefährden.

Es kann sich nun mitunter die Frage stellen, wie das bei einer Streitverkündung aussieht. Immerhin kann durch die Streitverkündung eine faktische Präzedenzwirkung auftreten: So muss der Streitverkündete entsprechend §§74 III, 68 ZPO sich zwar alles entgegenhalten lassen, darf aber nicht eigene Angriffs- oder Verteidigungsmittel nach §67 ZPO vorbringen. Naheliegend, insofern alleine wegen der Streitverkündung ein rechtliches Interesse anzunehmen. Aber: Der BGH (I ZB 63/09) hat nun festgestellt

Allein die Möglichkeit, dass ein Urteil im Hauptprozess für nachfolgende Prozesse eine faktische Präzedenzwirkung entfaltet und die befassten Gerichte sich an der Entscheidung im Hauptprozess orientieren, vermag ein rechtliches Interesse im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO nicht zu begründen [...]

Damit wird man im Falle einer Streitverkündung – noch über die Streitverkündung hinaus – zwingend Ausführungen zum rechtlichen Interesse für eine Nebenintervention bieten müssen, wenn diese angestrebt sein sollte.

Im Folgenden eine Auflistung derjenigen Aufsätze, die mir in der JuS 2010 gefallen haben und die im Nachhinein einen Blick wert waren. Wer die JuS abonniert hat, kann ja bequem via Beck-Online auf die Aufsätze zugreifen, insofern sehe ich einen gewissen Sinn in der Liste. Dabei mag die Liste auf den ersten Blick recht lang wirken – sie ist es aber nicht, wenn man bedenkt, dass das eine Auswahl des gesamtes Jahres 2010 darstellt.

  • Die Erledigung der Hauptsache im Zivilprozess – S.569
  • Das Urkundenverfahren – Seite 30
  • Aktuelles Strafprozessrecht – S.127, 689
  • Aktuelles Zivilprozessrecht – S.215, 506, 782, 1064
  • Aktuelles Verwaltungsprozessrecht – S.406, 976
  • Gesellschaften als Parteien im Zivilprozess – S.312
  • Änderungen im U-Haft-Recht – S.510
  • Rechtsschutz gegen Zwangsmittel im Ermittlungsverfahren – S.605
  • Die Gesamtstrafenbildung – S.785
  • Handelsrecht im Assessorexamen – S.881

Ausgewählte Rechtsprechung:

  • Rücktritt und Heimtücke – BGH, S.79
  • Zum Begriff des Verbrauchers – BGH, S.254
  • Ausgleichsansprüche nach nichtehelicher Lebensgemeinschaft – BGH, S.256
  • Rückforderung von in der Ehe erbrachten Leistungen – OLG München, S.358
  • Betrug durch Unterlassen – OLG München, S.266
  • Mord durch Unterlassen – BGH, S.360
  • Totschlag durch Unterlassen – BGH, S.453
  • Vornahme nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen – BGH, S.350
  • Sicherung verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs – OVG HH, S.279
  • Behördliches Schreiben als Verwaltungsakt – VGH Mannheim, S.471
  • AGB-Recht (Was sind AGB) – BGH, S.538
  • Abfallrechtliche Überlassungspflicht – BVerwG, S.564
  • Beweisverwertungsverbot nach polizeilicher Ungeschicklichkeit – BGH, S.653
  • Verwaltungsprozessrecht: Klagebefugnis – BVerfG, S.662
  • Beweisverwertungsverbot – BVerfG, S.751
  • Meinungsfreiheit ./. Allgemeines Persönlichkeitsrecht – BVerfG, S.1034
  • Vertragsschluss – BGH, S.1106
  • Betrug durch “Ping-Anruf” – OLG Oldenburg, S.1119

Die Entscheidung XI ZR 320/09 des BGH zu lesen, macht nicht wirklich Freude. Dabei gibt es hier zwei schöne Aussagen, auf die ich kurz hinweisen möchte:

  1. Zum einen geht es um die konkludente Einwilligung, hier konkret im Zuge des Lastschriftverkehrs. Im Kern geht es um die Feststellung, dass bei einem Dauerschuldverhältnis, bei ständig wiederkehrenden Abbuchungen, wobei alle sich im gleichen Rahmen bewegen, eine konkludente Einwilligung von Abbuchungen dann anzunehmen ist, wenn man bisher stattgefundenen Abbuchungen nicht widersprochen hat. Der Leitsatz des BGH (lesen!) lässt sich dabei problemlos auf alle Dauerschuldverhältnisse verallgemeinern und zusammenfassen mit: Wer in einer laufenden Geschäftsbeziehung über eine gewisse Dauer hinweg etwas geduldet hat, genehmigt konkludent weiteres Verhalten dieser Art.
  2. Der zweite Leitsatz überrascht nicht, es ist aber noch mal nett, die darin enthaltene Aussage in einer aktuellen BGH-Entscheidung zu lesen. Dort steht letztlich nichts anderes als das bekannte Credo: Grundsätzlich wird innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse rückabgewickelt. Eine Ausnahme soll bei Anweisungen dann gelten, wenn der Angewiesene sonst gar keinen Anspruch hätte (dazu in der Entscheidung Punkt 3a)

Im Gesamtbild handelt es sich hier um einen durchaus Examensrelevanten Fall, die Konstellation lässt sich gut in Klausuren einsetzen. Dies ganz besonders, weil hier mit dem “Schreckgespenst” des Insolvenzrechts gearbeitet werden kann, das aber eigentlich nur der Aufhänger ist. Wer es sich ansehen möchte, sollte weniger die originale Entscheidung lesen, als einmal in die NJW 20/2011 ab Seite 1434 sehen – die Zusammenfassung ist gut brauchbar.

Die Flucht in die Säumnis ist ein Begriff, der mir auffällig oft begegnet. Dabei habe ich in der gängigen Literatur den Eindruck, man soll vermittelt bekommen, dass hier – abgesehen von den üblichen Risiken, speziell Vollstreckbarkeit und Kosten – eine Art Allheilmittel liegt, um sich bei verspätetem Vortrag zu retten. Dass dem nicht so ist, hat das OLG Karlsruhe (7 U 46/10) kürzlich, unter Rückgriff auf alte BGH-Rechtsprechung, nochmals verdeutlicht.

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Der Bundesgerichtshof hat sich in den letzten Tagen gleich zwei Mal zum Feststellungsinteresse im weiteren Sinn geäußert und dabei durchaus interessantes festgehalten:

  1. Feststellungsklage: In der Entscheidung VII ZR 164/10 stellt der BGH klar, dass bei einem Vertrag (Werkvertrag) mit einer längeren Laufzeit bei einer Klage auf Zahlung in den ersten beiden Jahren keineswegs das Feststellungsinteresse des Beklagten schwindet, die Zahglungspflicht für die Jahre 3 und 4 zu verneinen.
  2. Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung: In der Sache VIII ZR 146/10 ging es um einen Mietvertrag und eine Klage auf zukünftige Leistung nach §259 ZPO. Hier stellt der BGH fest, dass dieser Klageweg bei hohen rückständigen Mietzahlungen immer offen steht (auch wenn vor einer Kündigung noch abgemahnt werden muss), da die Besorgnis vorliegt, dass weitere Zahlungen ausbleiben.

BGH zu §167 ZPO

Der §167 ZPO ist für Jura-Studenten im 1. Examen ebenso wie für Rechtsreferendare ein unscheinbarer kleiner Fallstrick, über den sich manch vermeintliche Verzögerung noch retten lässt. Damit kann man z.B. Fristen retten, wenn – mit ordentlichem Zeitabstand natürlich – vor dem 31.12. eines Jahres noch ein Mahnbescheid bei Gericht beantragt wird. Prüfungspunkt dabei wird vor allem das Wort “demnächst” sein, das aus zwei Komponenten besteht: Zum einen natürlich die Tatsache, dass in naher Zukunft die Zustellung an den Gegner erfolgt. Aber (ungeschriebenes Merkmal, logisch bedingt) die Zustellung darf nicht durch ein Verschulden des Antragstellers verzögert werden.

Besonders beliebt sind hierbei – in Praxis wie Prüfungsaufgaben – Verzögerungen bei Mahnbescheiden auf Grund später erfolgter Vorschusszahlungen. Zur Erinnerung: Wer bei Gericht etwas erreichen möchte, wird die Gerichtskosten erst einmal vorstrecken müssen. Die Frage ist, wie viel Zeit man sich zwischen Vorschußanforderung und Vorschußzahlung überhaupt lassen darf. Der BGH hat schon 1986 dazu festgestellt, dass eine unverzügliche Zahlung angezeigt ist, was “innerhalb von 2 Wochen” bedeuten soll (dazu Baumbach, §176, Rn.24 a.E.). Nun gibt es eine aktuelle Entscheidung des BGH (VII ZR 185/07), der nochmals deutlich festhält:

Die Zustellung einer Klage ist jedenfalls dann noch demna?chst erfolgt, wenn die durch den Kla?ger zu vertretende Verzo?gerung der Zustellung den Zeitraum von 14 Tagen nicht u?berschreitet. Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzo?gerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum fu?r die Zustellung der Klage als Folge der Nachla?ssigkeit des Kla?gers verzo?gert

Sicherlich kein Thema, das ständig vorkommen wird – aber nicht zuletzt wegen der aktuellen Entscheidung sollten Examenskandidaten und Referendare den §167 ZPO – mit Blick auf diese Entscheidung – nochmals wiederholen.

Ich wurde per Email gefragt, ob ich einen Lernplan für das Referendariat anbieten bzw. verlinken kann. Nein, ich kann es leider nicht. Aber ich kann mit etwas anderem dienen: Schonungsloser Ehrlichkeit.

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Es ist das beste, was einem im Referendariat begegnet – und zugleich das, wovor die meisten eine enorme Sorge haben: Selten liegen Panik und Freude so nah zusammen wie beim staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienst. Dabei sollte man vor allem eines: Es in vollen Zügen genießen.

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Zugegeben, die Sache mit den Fristen findet keiner spannend und sie wird es auch nicht, wenn man sich tiefgehender damit beschäftigt. Sehr wohl aber kann es lustig werden, wenn Anwälte in der Panik die Frist zu versäumen, irgendeinen Unsinn machen und dann hinterher versuchen, das wieder ins Reine zu bringen.

So kann man den Beschluss des OVG Saarlouis (1 A 12/10) verstehen: Das VG Saarlouis hatte eine Klage abgewiesen. Der RA möchte nun Rechtsmittel einlegen, die Frist dazu endete am 17.02.2010. Was macht nun unser tragischer Held? Er wirft am 17.02.2010 sein Rechtsmittel in den Nachbriefkasten, den VG und OVG gemeinsam nutzen. Es fehlt noch die tragische Komponente: Adressiert ist das Schreiben an das VG, nicht an das OVG. Ergebnis: Am 18.02.2010 erreicht das Schreiben das VG, welches es an das OVG weiterleitet – am 19.02.2010 kommt es hier an. Der RA pocht auf Fristwahrung und wurde vom OVG (zu Recht) nicht damit gehört.

Die Begründung vereinfacht: Wesentlicher Grund der Verspätung war nicht das Weiterleiten durch das VG, sondern die fehlerhafte Adressierung. Zumal der RA, der noch ausführte Vormittags am 17.02. in den Nachtbriefkasten eingeworfen zu haben, sich noch anhören durfte, bei einem Nachtbriefkasten damit rechnen zu müssen, dass dieser erst am nächsten morgen – eben nach der Nacht! – geleert werden würde. Auch hier verweist das OVG zu Recht darauf, dass man problemlos am 17.02.2010 persönlich das Schreiben hätte übergeben können. (Nachzulesen in NJW 40/2010, S.2968/2969)

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