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Eine Klagerücknahme nach §269 ZPO kann durchaus konkludent erfolgen, das ist nichts neues. Allerdings lag dem OLG Brandenburg (5 U 50/09) nun ein Fall vor, in dem aus einem Nicht-Verhandeln auf eine Klagerücknahme gedeutet wurde. Das ist, so das OLG richtig, fehlerhaft: Auch wenn die Klagerücknahme konkludent erfolgen kann, so muss das Begehren letzten Endes doch eindeutig zum Ausdruck kommen (BGH NJW-RR 1996, 885, siehe ThP, §269, Rn.6). Ein einfaches Nichtverhandeln zu einem Punkt kann hier nicht als Klagerücknahme gedeutet werden.

Interessant ist sodann die Frage, ob der übergangene gestellte Anspruch der Partei zu einer Ergänzung des Urteils nach §321 ZPO führen könnte: Das OLG Brandenburg verneint dies mit einer sehr langatmigen und auch nicht wirklich zugänglichen Argumentation. Wer dazu nur in den Thomas/Putzo blickt, wird auch nur wenig finden – anders dagegen im Zöller, der schreibt nämlich ausführlich:

Kein Fall des §321 [...] wenn das Gericht bewusst keine Entscheidung trifft, weil es – zu Unrecht – von der Wirksamkeit einer Klagerücknahme ausgeht (verkannt von Walther JuS 98, 357, dazu Vollkommer JuS 99, 312)

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