Keine Prozesskostenhilfe bei Bagatellforderungen (?)
30. Juni 2010 eingestellt von jens.ferner
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 5 AS 610/10 B ER) hat entschieden, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu versagen ist, wenn der Rechtsstreit eine wirtschaftliche Bedeutung nur im Bagatellbereich hat. Die Sache ist durchaus interessant, nicht zuletzt, weil hier Diskussionsstoff liegt. Eine kritische Würdigung.
Da es hier vorrangig um das SGG ging, sofern nicht bekannt, der Hinweis: Die Vorschriften der ZPO zur PKH gelten im SGG entsprechend §73a SGG entsprechend.
Vorliegend ging es darum:
Das Begehren des Klägers ist auf die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 42,- Euro gerichtet.
Obwohl das LSG eine Erfolgsaussicht keinesfalls ablehnt (!), verneint es den Anspruch auf die Prozesskostenhilfe mit den Worten:
Soweit ihm eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden kann, hat der Rechtsstreit eine wirtschaftliche Bedeutung im Bagatellbereich. Zur Überzeugung des Senats würde ein bemittelter Kläger bei vernunftgeleiteter Abwägung des Streitwerts der durchzusetzenden Rechtsposition von 42,- Euro mit dem Kostenrisiko – allein die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses beträgt zwischen 40,- und 460,- Euro – von der Beauftragung eines Rechtsanwalts Abstand nehmen.
Die Äußerungen sehe ich kritisch, jedenfalls bietet sich hier Diskussionsstoff an. Ich denke, das LSG verkennt hier sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Lage.
In tatsächlicher Hinsicht ist es schlicht falsch, dass ein “vernuftgeleiteter Kläger” diese Klage so nicht anstreben würde: Ohne aus dem Nähkästchen zu plaudern, sind mir da durchaus konkrete Fälle bekannt. Denn in Deutschland streitet man vor allem um eines: Ums Prinzip. Ich hatte kürzlich von jemanden berichtet, der wegen 1,14 Euro vors Gericht gezogen ist – ohne PKH. Und erst letzten Monat hat jemand vor dem AG München I (113 C 21599/09) wegen 1,23 Euro aus einer Fahrkarte geklagt. Rein tatsächlich ist die Aussage des LSG sicherlich empirisch widerlegbar – zumindest in Deutschland
In rechtlicher Hinsicht sehe ich zwei Probleme. Das Urteil gibt nicht viel zum Sachverhalt her, auf Grund des Gerichtes (Landessozialgericht) gehe ich aber davon aus, dass hier um Fahrtkosten nach SGB gestritten wird. Auch wenn es also “nur” um 42 Euro geht, dürfte der Kläger ein sehr hohes Interesse daran haben, festzustellen, dass er grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung von Fahrtkosten hat. Schnell summiert sich hier der Anspruch auf eine hohe Summe. Insofern ist daran zu denken, dass auch Kleinstbeträge das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen lassen (Zöller, vor §253, Rn.18d). Schon die Feststellung, dass es sich überhaupt um eine Bagatelle handelt – ohne die Gesamtumstände zu würdigen – ist daher m.E. fehlerhaft.
Weiterhin wird bei der Lektüre des LSG-Urteils deutlich, dass man “Mutwilligkeit” und “Wirtschaftlichkeit” verwechselt:
Keineswegs ist es Absicht der Regelungen zur Prozesskostenhilfe, einen Unbemittelten in den Stand zu versetzen, einen Rechtsanwalt unter Außerachtlassung naheliegendster wirtschaftlicher Erwägungen zu beauftragen, und damit gegenüber einem Bemittelten deutlich zu bevorzugen (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Februar 2008, L 13 B 40/07 AS, zitiert nach juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2008, L 10 B 184/08 AS PKH, m.w.N. und unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2006, 1 BvR 2673/05, info also 2006, 297 ff, ebenfalls zitiert nach juris).
Zwar wirkt das Zitat eindrucksvoll, da man sich auf das BVerfG beruft – allerdings hat man (offensichtlich) das Urteil gar nicht mehr gelesen. Denn dort findet man gerade keine Ausführungen zur Wirtschaftlichkeit, stattdessen nur zur Sachlichkeit:
Das Vorliegen der Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich im Einzelfall insbesondere nach Umfang und Schwierigkeit der Sache (vgl. BVerfGE 63, 380 <394>). Das Gericht muss erwägen, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn ausschließlich oder schwerpunktmäßig tatsächliche Fragen im Streit sind, die möglicherweise durch eine Beweiserhebung im Wege der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2001 – 1 BvR 391/01 -, NZS 2002, S. 420).
Jedenfalls mit dem BVerfG wird man nicht erreichen, nur auf Grund vermeintlich fehlender Verhältnismäßigkeit eine Mutwilligkeit zu konstruieren – anders mag das sicherlich sein, wenn die Klage nur noch den Sinn hat, den Gegner zu schikanieren (so auch Zöller), das aber wird hier gar nicht erst thematisiert und ist auch nicht ersichtlich.
Das BVerfG (1 BvR 2673/05) sieht die PKH im Kern zu einem bestimmten Grund etabliert: Zur Schaffung von Rechtsschutzgleichheit. Rechtsschutzgleichheit ist ein abstrakter Begriff, der nichts damit zu tun hat, ob man meint, eine Klage für die vermeintlich geringe Summe wäre “unangemessen” – es geht alleine darum, dass derjenige der einen Anspruch hat, diesen auch ohne Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage durchsetzen kann. Eben dies hat das LSG hier verletzt.
Anmerkung: Es bleibt die zu diskutierende Frage, ob das LSG letztlich nur die PKH für die Beiordnung des Rechtsanwaltes versagt hat, dem Antragsteller also der Weg (mit PKH) und ohne Anwalt offen stünde. Hier ist die Frage zu erörtern, inwiefern der Prozess ohne anwaltlichen Beistand zumutbar wäre. Hier ist zumindest §121 ZPO zu bedenken. Im vorliegenden Fall stellt sich dabei einerseits die Frage, ob die Sache “besonders schwierig” ist und deswegen einen Anwalt erfordert – aber auch, ob es nicht auf Grund der Waffengleichheit erforderlich ist, einen RA beizuordnen (§121 II ZPO). Zu beidem verliert das Gericht auch hier kein Wort.
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