Englisch als Gerichtssprache in Deutschland – “Verfassungsrechtliche Bedenken”?
9. Mai 2010 eingestellt von jens.ferner
“Die Gerichtssprache ist Deutsch”, ich wette nicht mehr lange: Endlich und längst überfällig wird – unter dem zumindest diskussionswürdigen Slogan “Wettstreit der Rechtssysteme” – diskutiert diesen eisernen Grundsatz zu Gunsten von Englisch aufzusplitten. Wobei man nicht vergessen sollte, dass (zumindest regional bedingt) ohnehin mit Sorbisch ja noch eine zweite Gerichtssprache in Deutschland existiert. Es geht also weniger darum, einen starren Grundsatz grundsätzlich und zum ersten Mal aufzubrechen.
Seit langem schwelt schon die Diskussion, nunmehr gibt es eine Pressemitteilung des Bundesrates, dass man – übrigens ähnlich zu einem Modellversuch im OLG-Bezirk Köln – bei Landgerichten Kammern zur Verhandlung in englischer Sprache einrichten möchte. Dazu kommt dann, dass (anders als jetzt) es auch möglich sein wird, nicht nur die mündlicher Verhandlung, sondern auch das Protokoll und die Entscheidungen in englisch zu verfassen. Das Modellprojekt in OLG-Bezirk Köln z.B. ermöglicht zwar englische Verhandlungen, aber alles andere ist dann doch wieder auf Deutsch abgefasst. Übrigens: Demnächst findet vor dem LG Bonn das erste Verfahren dieser Art statt.
Ich denke, man sollte als Jurist – gleich ob Student, Referendar oder Volljurist – die Entwicklung im Auge behalten. Was mich stört ist die eher geringe Auswahl an Materialien zum Aufrecht-Erhalten englischer Fachliteratur. Zwar hilft das Internet durchaus weiter, aber in juristischen Fachzeitschriften (gerade im Ausbildungsbereich) sehe ich keinen Grund, nicht hin und wieder auf Englisch verfasste Aufsätze einzuschieben. Allerdings weniger, um Englisch überhaupt zu lesen, das geht mit Roman gleichwohl gut, sondern vielmehr um die Fachterminologie weiter zu pflegen. Hier sehe ich im Alltag, jedenfalls bei mir, doch gewisse Probleme. Die bisher von mir genutzte Literatur werde ich später noch vorstellen.
Teilweise wird diskutiert, ob eine entsprechende Änderung des GVG überhaupt verfassungsrechtlich möglich wäre. Dazu findet man gerade in der NJW 19/2010 ab Seite 1323 einen Aufsatz von Ewer, der allerdings alleine die (naheliegende) Frage thematisiert, ob der Öffentlichkeitsgrundsatz gefährdet ist. Ewer verneint dies zutreffend, ich sehe – um es kurz zu machen – gleichsam keine durchgreifenden Verfassungsrechtlichen Bedenken.
Zum Thema Gerichtsöffentlichkeit gibt es übrigens zur Zeit eine andere, hochinteressante Diskussion mit Blick auf die zunehmend Fragwürdigen Kontrollen in deutschen Gerichtsgebäuden:
Allerdings ist der Blick alleine auf den Öffentlichkeitsgrundsatz zu kurz, wer die (akademische) Diskussion mit einem Augenzwinkern führen möchte, sollte sich mehr am Art. 101 I 1 GG stören: Dem Verbot von Ausnahmegerichten. Zur Erinnerung, unter Rückgriff auf BVerfGE 3, 213; 8, 174):
Ein Ausnahmegericht ist ein durch den Gesetzgeber besonders gebildetes und zur Entscheidung einzelner konkreter Fälle berufenes Gericht zu verstehen, mit dem sich die Gefahr oder der Verdacht befindet, dass die Gerichtsmitglieder mit einer besonderen Tendenz ausgewählt sind.
Nun liegen in der Tat besonders gebildete Kammern vor, die nur für – sogar besonders seltene! – Einzelfälle geschaffen wurden. Die Tatsache, dass diese Kammern nicht nur aus rein rechtspolitischer Auffassung geschaffen werden, wird nur durch die “besondere Tendenz” der Teilnehmer, nämlich der Neigung eine ausländische Sprache zu sprechen, verstärkt.
Wie oben angesprochen ist dies von mir kein ernst gemeinter Einwurf – auch wenn eine Diskussion auf dieser Grundlage in der Tat geführt werden kann. Ich hoffe, niemand tut dies ernsthaft.
Im Folgenden noch die wesentlichen vom Bundesrat vorgeschlagenen Gesetzesänderungen. Es sollen u.a. neue §§114a-114c GVG geschaffen werden, die da lauten:
§ 114a
Ist bei einem Landgericht eine Kammer fu?r internationale Handelssachen eingerichtet, so tritt fu?r internationale Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Kammern fu?r Handelssachen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.§ 114b
Internationale Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind Handelssachen gema?ß § 95, die einen internationalen Bezug haben und nach dem u?bereinstimmenden Willen der Parteien in englischer Sprache durchgefu?hrt werden sollen. Vor dem Entstehen der Streitigkeit kann eine Durchfu?hrung von Handelssachen in englischer Sprache ausdru?cklich oder stillschweigend nur vereinbart werden, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des o?ffentlichen Rechts oder o?ffentlich-rechtliche Sondervermo?gen sind. Nach dem Entstehen der Streitigkeit kann die Durchfu?hrung von Handelssachen in englischer Sprache unabha?ngig von den Voraussetzungen des Satzes 2 auch vereinbart werden, wenn die Vereinbarung ausdru?cklich und schriftlich erfolgt.§ 114c
(1) Auf die Kammern fu?r internationale Handelssachen finden die fu?r Kammern fu?r Handelssachen geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.(2) Der Rechtsstreit kann im Falle der §§ 97, 99 und 104 Absatz 1 Satz 1 auch an eine Kammer fu?r Handelssachen verwiesen werden, wenn es sich um eine Handelssache handelt.
(3) § 98 ist auch anzuwenden, wenn vor der Kammer fu?r Handelssachen eine vor die Kammer fu?r internationale Handelssachen geho?rige Klage zur Verhandlung gebracht wird.
Der bisherige §184 GVG wird umstrukturiert: Der zur Zeit dort stehende text landet in einem ersten Absatz, sodann werden die folgenden Absätze angefügt:
Tags: englisch, gerichtssprache§184 GVG
[...]
(2) Vor den Kammern fu?r internationale Handelssachen und den fu?r Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Kammern fu?r internationale Handelssachen zusta?ndigen Senaten der Oberlandesgerichte wird das Verfahren in englischer Sprache gefu?hrt. In diesem Fall sind auch das Protokoll und die Entscheidungen des Gerichts in englischer Sprache abzufassen. Das Gericht kann in je- dem Stadium des Verfahrens anordnen, dass ein Dolmetscher zugezogen oder das Verfahren in deutscher Sprache fortgefu?hrt wird. § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung bleibt unberu?hrt. Urteils- und Beschlussformeln von in englischer Sprache abgefassten Ent- scheidungen des Gerichts sind, sofern sie einen vollstreckbaren Inhalt haben, in die deutsche Sprache zu u?bersetzen.(3) Vor dem Bundesgerichtshof kann in internationalen Handelssachen das Verfahren in englischer Sprache gefu?hrt werden. Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.