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| Gericht - Vollstreckungsgericht - Aktenzeichen |
§4 Nr.1 AktO NW | |
| Verkündungsdatum | ||
| Beschluss | ||
| In der Zwangsvollstreckungssache Name, Anschrift - Gläubiger - Prozessbevollmächtigter: (Name, Anschrift bzw. Anwaltsfach) gegen Name, Anschrift - Schuldner -
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Aufbau analog §313 I Nr.1-3 ZPO, am besten nachzuvollziehen mit §38 FamFG (Kommentierung dazu beachten). |
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| wird die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Ablehnung der Vollstreckung wegen fehlenden Titels durch den Gerichtsvollzieher zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht Gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Gläubigerin. |
Keine Gerichtsgebühren – aber an aussergerichtliche Kosten denken. Zum Streitwert §25 RVG beachten.
Und natürlich nichts zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, insbesondere sind Gedanken an §§704, 708ff. ZPO verfehlt da es hier ja kein Urteil ist. Vielmehr handelt es sich um eine Entscheidung nach §794 I Nr.3 ZPO, aus der die Zwangsvollstreckung stattfindet. |
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| Gründe: | ||
| Keine Überschriften, nur “I.” und “II.”.
I. Den Tatbestand aufführen II. Die eigentlichen Entscheidungsgründe Am Ende zu den Kosten: “Die Entscheidung über die Kosten beruht auf … Die Erhebung von Gerichtsgebühren ist nach dem GKG nicht vorgesehen”. |
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| Unterschrift(en) | ||
| Belehrungen über Rechtsmittel und zuständiges Rechtsmittelgericht | §119 IV GVG |