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| Gericht & Aktenzeichen | §4 Nr.1 AktO NW | |
| Verkündungsdatum | §315 III ZPO | |
| Landeswappen
Im Namen des Volkes Urteil |
§311 I ZPO
Anmerkung: Nach §313b I ZPO ist ein Versäumnis-/Ankernenntnis-/Verzichtsurteil entsprechend zu überschreiben |
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| In dem Rechtsstreit des
Klägers (Name, Anschrift) gegen Beklagte (Name, Anschrift)
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Aufbau nach §313 I Nr.1-3 ZPO
Hinweis: Je nach Gericht unterschiedliche Anordnung. Mal steht der Name des Klägers links, dann eingerückt rechts nochmals “Klägers” oder alles links etc. Man muss sich hier über örtliche Gepflogenheiten informieren. |
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hat die Kammer des Gerichtes auf die mündliche Verhandlung vom … durch den Vorsitzenden Richter … (als Einzelrichter) für Recht erkannt:
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Vorgabe: §313 I Nr.4 ZPO, §511 II Nr.2 ZPO
Hier folgt der “Tenor”, aus dem die Hauptsache, Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit und ggfs. Zulassungs zur Berufung hervorgehen müssen. |
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| Tatbestand | §313 I Nr.5, §313 III ZPO / Infos | |
| Entscheidungsgründe | §313 I Nr.6, §313 III ZPO | |
| Unterschrift(en) | §315 I ZPO | |
| Belehrungen über Rechtsmittel und zuständiges Rechtsmittelgericht | §119 IV GVG |