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Gericht & Aktenzeichen §4 Nr.1 AktO NW
Verkündungsdatum §315 III ZPO
Landeswappen 

Im Namen des Volkes

Urteil

§311 I ZPO 

Anmerkung: Nach §313b I ZPO ist ein Versäumnis-/Ankernenntnis-/Verzichtsurteil entsprechend zu überschreiben

In dem Rechtsstreit des 

Klägers (Name, Anschrift)
Prozessbevollmächtigter: (Name, Anschrift bzw. Anwaltsfach)

gegen

Beklagte (Name, Anschrift)
Prozessbevollmächtigter: (Name, Anschrift bzw. Anwaltsfach)

 

 

Aufbau nach §313 I Nr.1-3 ZPO 

Hinweis: Je nach Gericht unterschiedliche Anordnung. Mal steht der Name des Klägers links, dann eingerückt rechts nochmals “Klägers” oder alles links etc. Man muss sich hier über örtliche Gepflogenheiten informieren.

hat die Kammer des Gerichtes auf die mündliche Verhandlung vom … durch den Vorsitzenden Richter … (als Einzelrichter) für Recht erkannt: 

  • Die Klage wird abgewiesen
  • Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden.
Vorgabe: §313 I Nr.4 ZPO, §511 II Nr.2 ZPO 

Hier folgt der “Tenor”, aus dem die Hauptsache, Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit und ggfs. Zulassungs zur Berufung hervorgehen müssen.

Tatbestand §313 I Nr.5, §313 III ZPO / Infos
Entscheidungsgründe §313 I Nr.6, §313 III ZPO
Unterschrift(en) §315 I ZPO
Belehrungen über Rechtsmittel und zuständiges Rechtsmittelgericht §119 IV GVG