Ich fand den Einstieg in das Referendariat recht schwer, insbesondere am Anfang der Einführung gab es bei mir Verständnisprobleme bzgl. des zu vermittelnden Systems. Dabei reicht ein erster systematischer Überblick schon, um die wesentlichen Themen nicht nur direkt der richtigen “Position” im Arbeitsprozess zuzuordnen, sondern auch dabei, diese zu verstehen.
Wesentlich ist dabei wohl die Erkenntnis, dass es hier um einen Arbeitsprozess geht, also um die Erledigung einer praktischen Aufgabe, im Regelfall einer Akte, stellvertretend für einen (realen) Sachverhalt. Und so wie jeder Arbeitsprozess ist auch der vorliegende vor allem vom Prinzip der Ökonomie geprägt: Man tut, was nötig ist, immer mit dem Blick auf den Sinn, die Funktion der eigenen Tätigkeit – den (Ab)schluss des Sachverhalts. Im Regelfall ist dies ein Urteil – und auf dem Weg dahin gibt es viele nötige Zwischenschritte, etwa Beweisbeschlüsse.
Dies vor Augen ergeben sich die drei grundsätzlichen Schritte, die zu tun sind: Die Arbeit am Sachverhalt, die Erstellung einer inhaltlichen Würdigung (Gutachten) und dann die Formulierung des Urteils. Natürlich – denn diese Einteilung ist ebenso verständlich wie undifferenziert – muss man diese drei Schritte wiederum in einzelne Arbeitsprozesse aufgliedern. Diese Aufgliederung ist, was man – zumindest teilweise – im Einführungslehrgang erläutert bekommt. Mir erscheint zur Zeit folgende Aufteilung als Standard und sinnvoll:
- Arbeit am Sachverhalt
- Aktenauszug (Tabellarische Übersicht, die auf Grund der vorliegenden Akte erstellt wird)
- Sachbericht
- Gutachten
- Prozessstation (Ist die Klage zulässig?)
- Klägerstation (Ist die Klage nach dem Vortrag des Klägers schlüssig?)
- Beklagtenstation (Erschüttert das Vorbringen des Beklagten den Kläger-Vortrag?)
- Beweisstation (Worüber ist wie Beweis zu erheben?)
- Entscheidungsstation
- Urteil samt Nebenpunkten, speziell: Kostenentscheid
Der Blick auf die Liste, die von oben nach unten durchgearbeitet wird, muss zuerst eines klar machen: Die wesentliche Bedeutung des Aktenauszugs. Dieses Substrat, die Verdichtung des Sachverhalts wie er sich darstellt, ist das Fundament auf dem die weiteren Schritte aufgebaut werden. Was hier fehlt, fehlt unweigerlich auch hinten – bis hin zum Urteil.
Das Urteil
Wenn man sich mit dem Urteil beschäftigt, muss man als “Anker” den §313 ZPO vor Augen haben. Mit der üblichen Kommentierung (Thomas/Putzo sehr eingängig, Zöller zwar umfassend, aber eher nervig geschrieben) findet man hier schon einen ganz guten Einstieg.
Das auf Grund des obigen Arbeitsprozesses formulierte Urteil lässt sich wie folgt gliedern:
- Urteilskopf bzw. Rubrum (auch “Urteilseingang”) besteht aus Aktenzeichen, Gerichtsbezeichnung, Betreff, Datum des Schlusses der mündlichen Verhandlung, Parteien samt gesetzlicher Vertreter und Prozessbevollmächtigten.
- Urteilsformel oder auch “Tenor”
- Tatbestand (Erläuterungen)
- Entscheidungsgründe
- Unterschriften der Richter
- Rechtsmittelbelehrung
- Streitwertfestsetzung
Eine beispielhafte Ansicht habe ich hier aufbereitet
Der Kostenentscheid
Zum Schluss muss über die Kosten befunden werden, dazu die §§91ff. ZPO. Grundsätzlich gilt dabei, dass die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens trägt (§91 I 1 ZPO), wobei bei einem nur teilweise Obsiegen die Kosten anteilig verteilt werden (§92 ZPO). Sofern die Sache für erledigt erklärt wird, wird grundsätzlich (entsprechend §91a ZPO) nach “billigem Ermessen” eine Kostenverteilung vorgenommen. Praktisch heißt das: Im Kommentar nachsehen, wie sich der konkrete Fall darstellt. Dabei kann es durchaus Überraschungen geben: Die einseitige Erledigterklärung im ersten Rechtszug z.B. läuft nach h.M. (ist umstritten) nicht nach §91a ZPO, sondern vielmehr nach §§91, 92 ZPO.
Ich werde nun mit und mit die einzelnen Punkte der obigen Liste in Artikeln ausformulieren und dann hier verlinken, so dass man die Punkte schrittweise vertiefen kann.
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