Zulässigkeit im Zivilprozess (Zuständigkeit, Prozessstation)
5. Mai 2010 eingestellt von jens.ferner
Wer für die erste juristische Staatsprüfung nicht “auf Lücke” gelernt hat, wird sich sicherlich – zumindest dunkel – an ein mehr oder minder umfassendes Aufbauschema zum Thema “Zulässigkeit im Zivilprozess” erinnern. Es ist sicherlich praktisch, aber man muss daran denken, das nun noch stärker gilt, was schon vorher Credo war: Nichts überflüssiges prüfen. Sonst begeht man, nun noch stärker, einen Fehler.
Aus diesem Grund wird eine kurze Übersicht und die generelle Handhabung des Gesetzestextes in der Zulässigkeit erst einmal reichen – eine brauchbare Übersicht stelle ich an das Ende des Artikels. Was gerne ein Thema ist, ist die Zuständigkeit – dazu nun ein paar ausführlichere Zeilen.
Die Zuständigkeit bestimmt, welches Gericht sich mit einer Klage beschäftigt und ist aus zwei Blickwinkeln zu betrachten:
- Sachliche Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit
Wie sich das im Detail bestimmt, wird im Folgenden in Kürze dargestellt.
Hinweis: Ausgewählte aktuelle Urteile rund um die Zuständigkeit sind hier zu finden.
Die sachliche Zuständigkeit fragt, welches Gericht sich abstrakt mit dem Fall beschäftigt: Amtsgericht oder Landgericht. Die örtliche Zuständigkeit dann bestimmt, welches konkrete Gericht vor Ort die Sache bearbeitet.
Dabei ist in erster Instanz zwischen Amtsgericht und Landgericht zu unterscheiden, wobei die folgenden Kriterien – die sich an den §§23.23b, 71 GVG orientieren – die meisten Problemfälle erfassen:
- Das Amtsgericht ist grundsätzlich zuständig für Sachen mit einem Streitwert bis 5000 Euro (zum Streitwert weiter unten). Ohne Rücksicht auf den Streitwert werden beim AG aber dennoch verhandelt: Sämtliche Sachen rund um Miete und Wohnungseigentumsrecht (WEG) sowie “Familiensachen”, also Kindschaftsfragen, Betreuungsrecht und Ehesachen.
- Für das Landgericht verbleiben somit die Sachen mit einem Streitwert jenseits der 5000 Euro. Dazu kommen Staatshaftungs-Sachen, die grundsätzlich dem LG (und nicht AG) zugewiesen sind.
An dieser Stelle gibt es meistens zwei Fragen: Wie beziffert sich der “Streitwert” und wo gibt es eigentlich den Anwaltszwang?
Beim Streitwert – hier geht es um den “Zuständigkeitsstreitwert” – ist auf die Hauptforderung zu achten. Nebenforderungen (Zinsen, Nutzungen etc.) spielen keine Rolle. Wenn also 4999 Euro und 499 Euro Zinsen gefordert werden, ist der Streitwert 4999 Euro, als auf Amtsgericht-Niveau. Neben dem Zuständigkeitsstreitwert gibt es noch den Rechtsmittelstreitwert und Gebührenstreitwert, letzteres ist z.B. für Anwaltsgebühren (gemessen nach RVG) von Bedeutung. Zur Vertiefung: Thomas/Putzo, §3, Rn.13-15.
Einen Anwaltszwang gibt es formuliert im §78 ZPO sowie §114 FamFG und besteht ab dem Landgericht und für das Familiengericht.
Fraglich ist nun, nachdem geklärt wurde welches Gericht abstrakt zuständig ist, welches Gericht man konkret anrufen muss. Es geht um die örtliche Zuständigkeit. Hier stehen drei Gerichtsstände im Raum: Der allgemeine, der besondere und der ausschließliche. Hier gilt: Allgemeiner und besonderer Gerichtsstand stehen nebeneinander. Wenn sowohl ein allgemeiner und ein besonderer Gerichtsstand mit jeweils anderem Ort bestehen, hat der Kläger die Wahl (§35 ZPO). Ausgenommen ist der ausschließliche Gerichtsstand, dieser verdrängt alle anderen (§40 II 1 Nr.2 ZPO). Eine Besonderheit am Ende ist der §39 ZPO: Wenn vor einem unzuständigen Gericht verhandelt wird und der Beklagte dies nicht rügt, sich also darauf einlässt, entsteht eine Zuständigkeit des eigentlich unzuständigen Gerichts.
Wer nun noch einen Überblick über die wichtigsten Gerichtsstände hat, ist im Regelfall in der Lage, die örtliche Zuständigkeit zu Bestimmen:
- Der allgemeine Gerichtsstand ist in den §§12-19 ZPO strukturiert. Es gilt der einfache Grundsatz: Gerichtsstand ist dort, wo die beklagte natürliche Person ihren Wohnsitz hat (§12 ZPO) oder juristische Person ihren Sitz hat (§17 ZPO).
- Nun kommt der besondere Gerichtsstand hinzu (zu finden in den §§20-34 ZPO), dabei sind die wichtigsten wohl: Die wirtschaftliche Niederlassung eines Unternehmens (§21 ZPO), bei Erbschaft (§27 ZPO), Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§29 ZPO) und der der unerlaubten Handlung (§32 ZPO).
- Der ausschließliche Gerichtsstand ist ausdrücklich als solcher bezeichnet und z.B. zu finden bei dinglichen Streitigkeiten in §24 ZPO oder bei Miet-/Pachtverträgen über Räumlichkeiten in §29a ZPO.
Die Klage vor einem unzuständigen Gericht ist als unzulässig abzuweisen – Ausnahme (siehe oben): Die rügelose Einlassung, §39 ZPO. Der Kläger kann nach §281 ZPO die Verweisung an das zuständige Gericht beantragen.
Hinweis: Auf die Gerichtsstandsvereinbarung (Prorogation) bin ich hier bewusst nicht eingegangen: Dies wird in einem späteren Artikel einzeln aufgegriffen, da es ein eigener Problemkreis ist, den ich gesondert darstellen möchte.
Übersicht: Typische Themen in der Zulässigkeit
- Deutsche Gerichtsbarkeit (§§18-20 GVG)
- Zuständigkeit (§§12, 23 ZPO, 71 GVG)
- Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Postulationsfähigkeit (§§50, 51, 78 ZPO)
- Prozessvollmacht (§80 ZPO)
- Klageantrag und Klagegrund (§253 ZPO)
- Keine andere Rechtshängigkeit, Rechtskraft (§§261 III, 322 ZPO)
Dazu kommen dann noch die besonderen Voraussetzungen je nach Klageart, insbesondere:
- Bei der Widerklage §33 ZPO
- Feststellungsinteresse bei Feststellungsklage (§256 ZPO)
- Klageänderung: §263ff. ZPO
- Bei der Abänderungsklage §323 ZPO
- Wiederaufnahmeklage: §579 ZPO
- Mahnverfahren: §§688, 690 ZPO
- Vollstreckungsgegenklage: §767 ZPO
- Drittwiderspruchsklage: §771 ZPO