Der Tatbestand im Zivilurteil
1. Juni 2010 eingestellt von jens.ferner
Ich habe sie: Meine erste Zivilakte, frisch vom Richter, und darf als erste Aufgabe einen “Tatbestand” formulieren:

Akte zur Bearbeitung (anonymisiert)
Der Tatbestand im Zivilurteil fasst den “Prozesstoff” zusammen, dabei liest man oft etwas von einer “gedrängten Darstellung”. Dieser Ausdruck stammt aus der alten Fassung des §313 ZPO die bis 1984 galt und zum Tatbestand feststellte, dieser sei:
… eine gedrängte Fassung des Sach- und Streitstandes auf Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien unter Hervorhebung der gestellten Anträge
Es geht also kurzum darum, das was “bisher war” in eine verständliche und geordnete Fassung zu bringen.
Allgemeines zum Tatbestand
Dass es einen Tatbestand geben muss, ergibt sich aus §313 I Nr.5 ZPO, dabei gibt es drei Ausnahmen:
- Ein Rechtsmittel ist offensichtlich nicht möglich (§313a ZPO)
- Es liegt ein Versäumnis-/Anerkenntnis-/Verzichtsurteil vor (§313b ZPO)
- Berufungsurteil (§540 ZPO)
Der Inhalt des Tatbestands ergibt sich sodann aus §313 II ZPO. Hierbei darf das “soll” nicht überbewertet werden, es bezieht sich nach heutiger Lesart alleine auf die gewünschte knappe Darstellung. Dass erhobene Ansprüche und vorgebrachte Verteidigungs-/Angriffsmittel zu erwähnen sind ist zwingend (man könnte es durchaus anders lesen!).
Die schwierige Übung im Rahmen des Tatbestandes ist wohl die Fähigkeit, den richtigen Grad der “Knappheit” zu treffen. Hierbei gilt: Es ist nur das für die Entscheidung wirklich erforderliche aufzunehmen. Es muss also der Tatbestand mit den Entscheidungsgründen korrespondieren (bei mir in der AG hieß es: Eine Symmetrie muss bestehen):
- Was im Tatbestand steht, muss bei den Entscheidungsgründen eine Rolle spielen
- Was in den Entscheidungsgründen thematisiert wird, muss auch im Tatbestand stehen
Jede Differenz zwischen Tatbestand und Entscheidungsgründen ist gleichsam ein Fehler. Hier kommt dann auch der §314 ZPO ins Spiel, der dem Tatbestand die Beweisfunktion für das mündliche Vorbringen zuordnet. Auf Grund dieser Bedeutung kann der Tatbestand bei Fehlern natürlich korrigiert werden, hier hilft §320 ZPO der Partei weiter. Dies nicht ohne Grund: Da der Tatbestand als (wertungsfreie) Darstellung des gesamten Parteivorbringens der Entscheidungsfindung (und späteren Instanzen der Prüfung!) dient, ist er für die Parteien der Kontrollpunkt, inwiefern vorgetragene Tatsachen vollständig und richtig vom Gericht erfasst wurden. Der Tatbestand ist insofern die Umsetzung des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Anmerkung: Wichtig ist auch die richtige Terminologie, speziell wenn man von Tatsachen und Rechtsansichten spricht. Es ist immer daran zu denken, dass Tatsachen vorgetragen, vorgebracht oder behauptet werden. Rechtsansichten dagegen meint man, folgert man oder führt man aus.
Ganz praktisch Betrachtet dient der Tatbestand dazu, die Geschehnisse verständlich aufzubereiten. Insofern – und hier stößt die Knappheit an ihre Grenzen – muss ein Verständnis der bisherigen Geschichte ohne Blick in die Akte, alleine mit dem Lesen des Tatbestandes, möglich sein. Ein kritischer Punkt sind dabei die “Bezugnahmen”. Es ist durchaus erlaubt (und mit Blick in den §313 II S.2 ZPO sogar geboten!), auf Unterlagen außerhalb des Tatbestandes zu verweisen. So muss man nicht den gesamten Wortlaut eines geschlossenen Vertrages zitieren, sondern kann nur die für die Entscheidung relevante Passage hieraus zitieren und ansonsten “auf den insoweit vorliegenden Vertrag, zu finden unter Akte X, Blatt Y” verweisen.
Hüten muss man sich dabei vor pauschalen Bezugnahmen. Keinesfalls ist es erlaubt, auf “den Vertrag” oder gar die “vorliegende Korrespondenz” zu verweisen. Vielmehr muss konkret und zielgerichtet Bezug genommen werden, dies geschieht in dem man die Akte bzw. Beiakte benennt und die Blattnummer anführt, unter der das Bezugsobjekt zu finden ist.
Hinweis: Gerade als Anfänger liegt es nahe, den Sachbericht mit dem Tatbestand zu verwechseln – das wäre Fatal! Auch wenn beides das Ziel hat, das bisherige Geschehen zusammengefasst darzustellen, ist der Sachbericht eher umfassend, da er als Grundlage für das Gutachten dienen soll. Der Tatbestand dagegen steht in der Hierarchie viel weiter hinten und ist so knapp wie möglich gehalten, wie hier in der Übersicht auch zu sehen. Motto: Während im Sachbericht eine umfassende Darstellung erfolgt, findet im Tatbestand nur noch eine Darstellung der entscheidungserheblichen Geschehnisse statt.
Aufbau des Tatbestands
Der Tatbestand folgt gemeinhin diesem Aufbau:
- In einem kurzen, einleitendem Satz wird dargestellt, welcher Anspruch gestellt wird (Begründende Elemente haben hier nichts verloren, ebenso sind Wiederholungen zu vermeiden)
- Es wird das unstreitige Parteivorbringen dargestellt, also alles, was übereinstimmend erklärt wurde, nicht bestritten wurde oder unzureichend (etwa pauschal) bestritten wurde.
- Darzustellen ist der streitige Klägervortrag, wobei Rechtsansichten hier grundsätzlich nichts verloren haben. Ausnahme: Der Streit ist sonst nicht verständlich. In erster Linie ist das der Fall, wenn überwiegend um Rechtsansichten gestritten wird.
- Weiterhin müssen die Anträge der Parteien, wie sie in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden, aufgenommen und hervorgehoben werden im Tatbestand. Im Regelfall geschieht dies optisch durch eine Einrückung.
- Es geht weiter mit dem streitigen Beklagtenvortrag.
- Abgeschlossen wird der Aufbau von der Prozessgeschichte. In erster Linie geht es hier um stattgefundene Beweisaufnahmen, manchmal auch Klageänderungen – sofern für die Entscheidung erheblich!
Typische Fehler
Es gibt einige wenige typische Fehler, über die ich beim Lesen immer wieder gestolpert bin. Eine willkürliche Auswahl:
- Die Symmetrie zwischen Tatbestand und Entscheidungsgründen wird durchbrochen: Es steht oder fehlt etwas im Tatbestand, was in den Entscheidungsgründen fehlt oder vorkommt.
- Schlichte Inhalts-Fehler: Was im Tatbestand unstreitig war, ist es in der Entscheidung plötzlich nicht mehr (oder umgekehrt).
- Übereinstimmende Willenserklärungen: Wenn von einer Partei die Erledigung erklärt wird und die andere Partei zustimmt, muss man beides erwähnen (Erklärung und Zusitmmung), nicht nur die Erklärung alleine.
- Hinweise auf das, was der Kläger meint, sind im Regelfall überflüssig und meistens selbstverständlich.
- Erledigte Beweisanträge gehören nicht in den Tatbestand
- Konkretes Benennen: Wenn es um Kläger oder Beklagten geht, nicht von “man” sprechen (“Man hat vereinbart”), sondern immer konkret bezeichnen, um wen es geht
Literatur zum Tatbestand im Zivilurteil:
- Fischer in JuS 2005, Seite 904ff. zum Tatbestand ganz allgemein
- Fischer in JuS 1995, Seite 535ff. schreibt ganz speziell zu “Bezugnahmen in Tatbeständen”
- Nur rechtshistorisch interessant ist Berg in JuS 1984, S.363ff. zum damals “neuen” §313 ZPO
- Sehr gut, aber leider auch sehr alt: “Grundfragen des Tatbestands” von Huber in JuS 1984, S. 615, 786, 950 (sind jeweils nur 2-4 Seiten zu lesen, also nicht so viel wie es aussieht)
- Beispiele zum Lesen von Tatbeständen findet man bei Kaufmann in JuS 2003, S.1111 und 1197 sowie JuS 2005, S. 353 und 446
- Oberheim stellt das Thema sehr zugänglich dar auf den Seiten 131 bis 139
- Im Theimer/Theimer (Mustertexte zum Zivilprozess I) findet man auf den Seiten 290 bis 295 eine sehr knappe Darstellung