Der maßgebliche Zeitpunkt in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung
4. Dezember 2011 eingestellt von jens.ferner
Eine der wenigen dogmatischen Streitigkeiten, die auch in der im Assessorexamen zu schreibenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eine Rolle spielt, ist die Frage, welcher Zeitpunkt der maßgebliche ist. Lehrbuchfall: Der unzuverlässige Gewerbetreibende wehrt sich gegen den Entzug der Gewerbeerlaubnis und zahlt während des Gerichtsverfahrens, kurz vor der mündlichen Verhandlung, die ausstehenden Summen und beruft sich nun darauf, nicht mehr Unzuverlässig zu sein. Beachtlich oder nicht?
Ich bin im Assessorexamen ein großer Freund davon, nicht mehr alles auswendig zu lernen, sondern sein Werkzeug – die Kommentare – zu beherrschen. Und wie immer, hilft auch hier der Blick in den Kommentar: Tatsächlich gibt es im Kopp/Schenke das Stichwort “maßgeblicher Zeitpunkt”. Problem nur: Wer die Fundstellen aufschlägt, findet seitenweise Ausführungen, die in der Klausur unnütz sind und zu viel Zeit kosten.
Kurzer Hinweis: Zur Anfechtungsklage bei §113, Rn.43 lesen; zur Verpflichtungsklage §113, Rn.217.Wenn man einmal weiß, wo es steht, ist es dann kein Problem mehr.
Interessant ist, dass man letztlich mit diversen Meinungen überhäuft wird, letztlich gilt mit dem BVerwG (dazu nur 3 C 6.99) bei der Anfechtungsklage weiterhin:
[...] daß es für die Begründetheit einer Anfechtungsklage auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt. Den mit dieser Klage verfolgten Anspruch auf Aufhebung einer belastenden Entscheidung mit Wirkung ex tunc hat der Bürger im allgemeinen nur, wenn die angegriffene Entscheidung in dem genannten Zeitpunkt rechtswidrig war. Allerdings steht dieser Grundsatz unter dem Vorbehalt, daß das materielle Recht einen anderen Zeitpunkt als maßgeblich bestimmen kann.
[...] kein Dauerverwaltungsakt, bei dessen Beurteilung Änderungen der Sach- und Rechtslage während des Verwaltungsprozesses zu berücksichtigen sind;
Gar nicht selten kann man den Streit auch offen lassen, weil – gleich ob Veränderungen zu Berücksichtigen sind – das Ergebnis ohnehin das gleiche ist. Ein schönes Beispiel für eine Formulierung in dem Fall habe ich beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (10 S 2786/99) gefunden:
Es kann offen bleiben, ob maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage entsprechend den allgemeinen Grundsätzen bei der hier vorliegenden Anfechtungsklage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (hier: 11.07.2000) oder – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (hier: der Tag der Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung) ist. Denn die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage hat sich zwischen den beiden genannten Zeitpunkten nicht geändert.
Exkurs
Auf keinen Fall darf man sich von Verweisen auf eine Entscheidung des BVerwG (3 C 17/92) aus dem Jahr 1994 verwirren lassen, zu finden u.a. in NJW 1995, S.3067 . Dort ist u.a. zu lesen
Maßgeblich für die Entscheidung eines Gerichts sind die Rechtsvorschriften, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen, und zwar gleichgültig, ob es sich um eine Feststellungsklage, eine Leistungsklage, eine Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage handelt. Das gilt auch für das RevGer., denn das BVerwG hat nicht nur die Aufgabe, die angefochtene Entscheidung auf eine Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 I VwGO) hin zu prüfen, sondern es hat auch die Kompetenz, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 144 III VwGO) und damit selbst Recht unmittelbar anzuwenden (vgl. zur Berücksichtigung während des Revisionsverfahrens eingetretener Rechtsänderungen bereits Urteil vom 17. 12. 1954(BVerwGE 1, 291 = Buchholz 332 § 72 Nr. 2 = NJW 1955, 434 zum damaligen BVerwGG). Das gegenwärtig geltende Recht kann seinerseits auf früheres – d.h. außer Kraft getretenes – Recht verweisen und dieses für anwendbar erklären.
Das Fiese ist, dass dieses Zitat sich auch im Kopp/Schenke (§113, Rn.217, Fußnote 329) findet. Wer das liest, der glaubt schnell, dass immer auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist. Aber, wer die Entscheidung ganz liest, findet dort u.a. diesen Abschnitt:
Es handelt sich um eine Verfügung, die sich nicht in der Regelung eines Sachverhaltes erschöpft, der vor dem Inkrafttreten des neuen Rettungsdienstgesetzes abgeschlossen war, sondern die als Dauerverwaltungsakt – als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung – das gegenwärtige und künftige Verhalten des Betroffenen in vergleichbaren Situationen zu steuern sucht. Die Verfügung legt der Kl. eine sich ständig von neuem aktualisierende Verpflichtung auf, jetzt und in Zukunft – bei im übrigen gleichbleibender Situation – keine Notfallrettungseinsätze durchzuführen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG (vgl. z.B. BVerwG, Buchholz 418.712 Nr. 2 = NJW 1988, 2056 und BVerwGE 59, 148 (160) = Buchholz 451.81 § 6a Nr. 3) ist für die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend.
Im Ergebnis ist die Entscheidung wohl (?) so zu verstehen, dass das Gericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Frage des anzuwendenden Rechts auf das tatsächlich im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zurückzugreifen hat. Beim Rechts- und Sachstand der Bewertung der Entscheidung gilt aber der übliche Grundsatz. Also so wird dann z.B. fingiert, dass das jetzt geltende Recht zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung gegolten hat.