Der Beweis im Zivilprozess: Voraussetzungen & Beweismittel
27. Juni 2010 eingestellt von jens.ferner
Der Beweis dient im Prozess der “Erhellung” des Richters über unklare Verhältnisse, speziell wenn behauptete Tatsachen bestritten werden. Insofern ist der Beweis eine “Aufklärungsmaßnahme” und wird regelmäßig in Form eines Beweisbeschlusses (§358 ZPO) angeordnet. Der formelle Beweisbeschluss ist allerdings unnötig, wenn die zu vernehmenden Zeugen ohnehin anwesend sind – dies kann auftreten, wenn Zeugen vorsorglich geladen wurden, §273 II Nr. 4 ZPO.
Hinweis: Zwingend ist der formelle Beweisbeschluss aber bei Vernehmung der Parteien, §450 ZPO.
Keinesfalls darf der Beweis aus einer Laune heraus erhoben werden, dies ist schon zwingend, da nicht nur das Verfahren hierdurch in die Länge gezogen wird, sondern auch Kosten verursacht werden. Die sich hieraus ergebenden Konsequenzen sind allerdings eher logisch bedingt und nicht kompliziert: Zum einen muss das, was bewiesen werden soll, überhaupt Entscheidungserheblich sein. Weiterhin muss es sowohl substanziiert vorgetragen als auch letztlich bestritten worden sein.
Beim Beweisantritt durch die Beweisbelastete Partei ist weiterhin das Beweismittel genau zu bezeichnen. So sind z.B. Zeugen genau zu benennen (§373 ZPO), hierzu gehört auch die Angabe einer ladefähigen Anschrift. Dabei darf der Beweis keinem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Zu Bedenken ist dabei immer, dass ein Beweis nicht verspätet angetreten werden darf (§296 ZPO) und die durch zu führende Beweisaufnahme in absehbarer Zeit durchgeführt werden können muss.
Gleichsam zwingend logisch ist, dass eine zweite Beweiserhebung (also eine Wiederholung) nicht möglich ist, genauso wie ein überflüssiger Beweis zu unterlassen ist (Richter ist zwar überzeugt, ordnet zur Sicherheit aber noch eine Beweiserhebung an).
Die Würdigung durch den Richter
Der Richter kann grundsätzlich “frei” die Beweise würdigen nach §286 ZPO, wobei eine Behauptung bewiesen ist, sofern das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist. Hierzu genügt
ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH 53, 245, 256 – Thomas/Putzo, §286, Rn.2)
Allerdings ergibt sich aus §286 II ZPO, dass es ausnahmsweise auch gesetzliche Beweisregeln gibt. Solche gibt es an einzelnen Stellen in der ZPO, so bei der Entkräftung des Sitzungsprotokolls (§ 165 ZPO), bei der Entkräftung des Urteilstatbestands (§ 314 ZPO) sowie hinsichtlich echter Urkunden (§§ 415ff. ZPO) & Zustellungsurkunden (§§ 182 I 2, 418 ZPO).
Die Beweismittel
Die einzelnen Beweismittel in Form des Strengbeweises sind:
- Augenschein (§§371ff. ZPO)
- Zeugenbeweis (§§373ff. ZPO)
- Sachverständigenbeweis (§§402ff. ZPO)
- Urkundenbeweis (§§415ff. ZPO)
- Parteivernehmung (§§445ff. ZPO)
Das Beweismittel des (richterlichen) Augenscheins ist natürlich besonders wirkungsvoll: Was man mit eigenen Augen sieht, wirkt immer besonders treffend. Und natürlich muss nicht gesehen werden: Fühlen, Schmecken, Hören – alles ist möglich. Und selbstverständlich kann nach §372 ZPO der Augenschein auch durch hinzugezogene Sachverständige ausgeübt werden. In Augenschein genommen werden Personen ebenso wie Sachen. Das Ergebnis wird im Protokoll festgehalten (§160 III Nr.5 ZPO).
Der Zeugenbeweis dagegen ist sicherlich das häufigste Beweismittel, zu Bedenken als erstes natürlich: Zeuge kann nur sein, wer nicht Partei ist. Die oberste Pflicht des Zeugen ist natürlich zu ersteinmal, bei einer ordnungsgemäßen Ladung zu erscheinen. Die höchst praxisbedeutsamen Ausnahmen findet man in den §§375 II, 382 ZPO (Bundespräsident und Bundesregierung), das aber nur der Vollständigkeit halber.
Hinweis: Praxistauglicher könnte aber §377 III ZPO sein, der die schriftliche Einlassung ermöglicht. Fehlerquelle übrigens: Der schriftlich nach §377 III ZPO befragte Zeuge ist Zeugenbeweis, nicht Urkundsbeweis! Übrigens: Bei einem erkrankten Zeugen, der nicht in der Lage ist bei Gericht zu erscheinen (etwa bei krankenhausaufenthalt), kann durchaus der Zeuge im Krankenhaus “besucht” werden, dazu nur §375 I Nr.2 ZPO.
Wer unentschuldigt nicht erscheint, kann mit einem Ordnungsmittel belegt werden, hier dominiert die Zahlung eines Ordnungsgeldes (§380 ZPO). Im übrigen trifft den Zeugen natürlich eine Wahrheits- und auch Eides-Pflicht, letztere sofern vom Gericht angeordnet nach §391 ZPO.
Der Sachverständigenbeweis erfolgt nach Ermessen des Gerichts, das heisst: Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen, ob ein Sachverständiger hinzu gezogen wird (Ausnahme: §§4, 14 RVG).
Beim Urkundenbeweis nur zwei Hinweise auf kleine Finten: Zuerst einmal sind wir hier nicht im Strafrecht, es muss die jeweilige Urkunde nicht schon bei Ausstellung eine Beweisbestimmung zugekommen sein. Es kommt alleine auf die Beweiseignung an. Weiterhin ist nicht jede Vorlage einer Urkunde auch gleich ein Urkundsbeweis: Vielmehr liegt dieser nur vor, wenn mit der Urkunde ein strittiger Sachverhalt bewiesen werden soll – oder die Urkunde selbst, also etwa die Echtheit, bestritten wird.
Bei Urkunden daran denken: Bei einer öffentliche Urkunde wird die Echtheit vermutet (§437 I ZPO), bei einer privaten ist die Echtheit zu beweisen (§440 I ZPO). Die Beweisleist ist also jeweils anders gelagert.
Die Parteivernehmung ist soweit im Gesetz verständlich geregelt und, auf Grund der wohl nicht so herausragenden Bedeutung, in der Praxis nicht so häufig genutzt. Wichtig erscheint mir, immer daran zu denken, dass die Parteivernehmung immer durch Beweisbeschluss angeordnet werden muss (§450 ZPO) und eine Aussageverweigerung – anders als im Strafrecht – in der freien Würdigung des Gerichtes steht, also durchaus zum Nachteil ausgelegt werden kann.
Sonstige Aufklärungsmaßnahmen
Es gibt natürlich nicht nur die obigen Strengbeweise zur “Erhellung”, sondern weitere Möglichkeiten, besonders zu nennen sind hier speziell: Anscheinsbeweis und die Schätzung nach §287 ZPO. Weiterhin muss man die Glaubhaftmachung (§294 ZPO) im Hinterkopf haben, die u.a. eine Rolle spielt bei
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§236 II ZPO)
- Entschuldigung der Säumnis (§251a II 4 ZPO)
- Richterablehung nach §44 ZPO
- Angaben im PKH-Verfahren (§118 II 1 ZPO)
- Selbstständiges Beweisverfahren (§487 Nr.4 ZPO)
Grundsätzliche Literaturtipps:
- Hohlweck: Die Beweiswu?rdigung im Zivilurteil (JuS 2001, 584)
- Hohlweck: Beweis und Beweiswu?rdigung (JuS 2002, 1105 und 1207)
- Balthasar: Beweisverwertungsverbote im Zivilprozess (JuS 2008, 35)
- Oberheim: Beweiserleichterungen im Zivilprozess (JuS 1996, 636, 729, 918, 1111; JuS 1997, 61 und 358)
- Schmidt: Die Beweislast in Zivilsachen – Funktionen und Verteidigungsregeln (JuS 2003, 1007)
- Sto?rmer: Beweiserhebung, Ablehnung von Beweisantra?gen und Beweisverwertungsverbote im Zivilprozess
(JuS 1994, 238 und 334)
Literatur zu ausgewählten Einzelfragen:
- Czeguhn: Beweiswert und Beweiskraft digitaler Dokumente im Zivilprozess (JuS 2004, 124)
- Foerste: Parteiische Zeugen im Zivilprozess (NJW 2001, 321)
- Hansen: Der Indizienbeweis (JuS 1992, 327 und 417)
- Lange: Parteianho?rung und Parteivernehmung (NJW 2002, 476)
- Stu?ck: Der Anscheinsbeweis (JuS 1996, 153)
- Rossnagel/ Pfitzmann: Der Beweiswert von E-Mails (NJW 2003, 1209)
- Saenger/ Gregoritza: Der Beweiswert des Einwurf-Einschreibens im Prozess (JuS 2001, 899)