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Das zivilprozessuale Mahnverfahren

Das zivilprozessuale Mahnverfahren ist nicht nur von besonderer praktischer Relevanz: Auch für den eigenen Alltag kann es hilfreich sein, sich hier auszukennen. Da mir die Texte hierzu teilweise zu umfangreich waren und der Blick ins Gesetz (hier: §688ff. ZPO) für die meisten Fragen ausreicht, einfach ein paar kurze Sätze von mir dazu als Einleitung. Wer es vertiefen mag, kann ja in den Anders/Gehle blicken (D-60ff. bzw. D-61ff. in der 10. Auflage). Wenn man allerdings einen groben Überblick hat, kann man die typischen Fragen mit einem Blick in den Kommentar schnell klären.

Das Mahnverfahren steht zur Verfügung für jeden fälligen Anspruch, der gerichtet ist auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme. Ausnahmen finden sich im §688 II ZPO.

Am Anfang steht der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides (Mahnantrag, §690 ZPO). Heute läuft das im Regelfall über eine besondere Webseite. Das für den Antragsteller praktische ist, dass er nach §690 I Nr.3 ZPO nur den Anspruch zu bezeichnen hat, aber keineswegs darlegen muss. Das heißt, außer der Behauptung einen Anspruch auf Zahlung eines Geldsumme zu haben, muss man nichts tun. Ein einfacher Weg, um an einen vollstreckbaren Titel zu gelangen. Dies insbesondere, da der Gegner bei diesem Verfahren nicht angehört oder einbezogen wird (§702 II ZPO).

Nachdem der Mahnantrag bei dem Zuständigen Gericht eingegangen ist, wird er geprüft – allerdings von einem Rechtspfleger (nicht Richter) und nur auf die Einhaltung der korrekten Form. Eine inhaltliche Prüfung findet zu keinem Zeitpunkt statt. Sofern die Form gewahrt ist, wird der Rechtspfleger den Mahnbescheid erlassen und im Einklang mit §693 ZPO dem Gegner zustellen.

Nach dem Zugang des Mahnbescheids beim Gegner, hat dieser zwei Optionen: Entweder er tut gar nichts, oder er legt Widerspruch ein. Hintergrund ist, dass der Mahnbescheid alleine noch kein Titel ist – erst wenn der Antragsteller nach Zustellung des Mahnbescheids den Vollstreckungsbescheid beantragt, hat er mit diesem endlich seinen Titel. Hier beginnt nun die Sache mit der Frist.

Anders als vielfach vielleicht schon zur Kenntnis genommen, gibt es keine Widerspruchsfrist von nur 2 Wochen! Zwar findet man im §692 I Nr.3 ZPO den Hinweis, dass der Gegner zu belehren ist, er solle innerhalb von 2 Wochen Widerpsruch einlegen wenn er es denn möchte – das ist aber (soll!) eben kein “muss”. Vielmehr muss man den §699 I 2 ZPO lesen, der bzgl. des Antrags auf Erstellung eines Vollsttreckungsbescheids bestimmt:

Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden;

Damit ist in der berühmten “2-Wochen-Frist” lediglich die Mindest-Wartezeit zu sehen, die verstreichen muss, bis der Antragsteller seinen Vollstreckungsbescheid beantragen darf. Der Widerspruch selbst ist letzten Endes möglich, bis der Vollstreckungsbescheid beantragt wurde, spätestens bis zum Ende des 6. Monats nach Zustellung, weil dann der Mahnbescheid wirkungslos wird (§701 ZPO).

Wenn der Antragsgegner Widerspruch einlegt, wird die Sache streitig und dem Gericht zugewiesen, das der Antragsteller in seinem Antrag entsprechend §692 I Nr.6 ZPO benannt hat (natürlich vorbehaltlich der Zuständigkeitsprüfung dieses Gerichts). Wenn der Antragsgegner gar nichts tut, wird auf Antrag der Vollstreckungsbescheid erlassen und dem Antragsgegner zugestellt (§699 IV ZPO).

Mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids ist das Thema immer noch nicht durch: Weiterhin kann der Antragsgegner reagieren: Wieder tut er entweder nichts (dann erwächst der Vollstreckungsbescheid in Rechtskraft und ist vollstreckbar, dabei steht er einem vorläufig vollstreckbaren Säumnisurteil gleich, §700 ZPO), oder regt sich nun – diesmal mit einem “Einspruch” (nicht Widerspruch!). Der Einspruch steht der Vollstreckbarkeit nicht entgegen und ist mit einer Notfrist von 2 Wochen möglich – sofern er erhoben wird, wird (wie beim Widerspruch) in das streitige Verfahren eingetreten (§700 III ZPO).

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