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Die Vernehmung eines “Zeugen vom Hörensagen” verstösst nicht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Das liest man in manchen Lehrbüchern, auch im Meyer-Goßner – aber warum nicht? Verwiesen wird gerne auf BGHSt 17, 382 – leider eine Entscheidung, die man bisher nicht im Netz findet. Daher im folgenden die entscheidende Passage aus dieser Entscheidung – möge es nützen:

Die Vernehmung eines »Zeugen vom Hörensagen« verletzt nicht den in den §§ 249, 250 StPO in Erscheinung tretenden Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; denn auch der Zeuge vom »Hörensagen« ist ein unmittelbarer Zeuge. Von »Mittelbarkeit« kann nur insofern gesprochen werden, als der Zeuge vom »Hörensagen« nicht eine zum gesetzlichen Tatbestand gehörige Tatsache, sondern lediglich ein Beweisanzeichen bekundet, welches auf eine solche Tatsache hindeutet (Eb. Schmidt, Lehrk. I Nr. 396). Dadurch wird aber der Zeuge vom »Hörensagen« nicht zum mittelbaren Beweismittel und seine Vernehmung steht nicht deshalb im Widerspruch zu dem Grundsatz der Unmittelbarkeit. Ob das Gericht sich mit der Vernehmung eines Zeugen vom »Hörensagen« begnügen darf, ist eine Frage der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO und der Beweiswürdigung nach § 261 StPO. Diese Grundsätze stimmen mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein (BGHSt 1,373; 6,209 ; vgl. auch BGHSt 9,230 und 292, ferner zu § 252 StPO u. a. BGHSt 13,394).

Die Revision rügt auch nicht ausdrücklich eine Verletzung des § 250 StPO, sondern »insbesondere« eine solche des § 244 Abs. 2 StPO. Sie geht hierbei aber von der unrichtigen Voraussetzung aus, die Gewährsmänner der Polizei seien für das Gericht »erreichbar« gewesen. Das trifft nicht zu, denn deren Namen waren, wie die Akten ergeben, zwar der Polizei, nicht aber dem Gericht bekannt und von der vorgesetzten Dienststelle, wie die Urteilsgründe besagen, nicht »freigegeben« worden. Hiermit mußte das Gericht sich abfinden (§ 54 StPO mit den, den §§ 61, 62 BBG idF vom 1. Oktober 1961 (BGBl I 1801) entsprechenden §§ 72, 73 des Beamtenges. f. d. Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954; RGSt 44, 291; BGH 3 StR 796/51 vom 10. Juli 1952 bei Dallinger MDR 1952, 659), und zwar nicht zuletzt unter Berücksichtigung der §§ 99 ff StGB. Allerdings hat das Gericht, wenn das Wissen anonymer Gewährsleute verwertet werden soll, nach Maßgabe der Bedeutung dieses Wissens (vgl. BGHSt 9,230) für das Verfahren nach § 244 Abs. 2 StPO die Pflicht, alle zulässigen (§§ 99 ff StGB) und nicht von vornherein aussichtslos erscheinenden Schritte zu unternehmen, um auf Erteilung unbeschränkter Aussagegenehmigung für die Verhörspersonen hinzuwirken oder die Gewährsleute anderweit zu ermitteln. Daß die Strafkammer im vorliegenden Falle ihre Aufklärungspflicht in dieser Richtung verletzt hätte, ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ob der Angeklagte das Recht gehabt hätte, gegen die Teilversagung der Aussagegenehmigung das Gericht anzurufen (vgl. Woesner NJW 1961, 533; Evers, Privatsphäre und Ämter für Verfassungsschutz S. 252 und Noten 8, 9), steht hier nicht zur Erörterung. An der Verwertung der eingeschränkten Aussagen der Polizeibeamten war das Gericht nicht grundsätzlich gehindert (BGH 3 StR 796/51 aaO). Die Aufklärungsrüge greift daher nicht durch.

Eine andere, von der Revision ersichtlich ebenfalls aufgeworfene Frage ist aber, ob das Gericht sich bei seiner Beweiswürdigung der ihm nach § 261 StPO gesetzten Grenzen der Freiheit seiner Überzeugungsbildung bewußt gewesen ist und sie gewahrt hat. Das hätte es nicht, wenn es sich mit den Erfahrungen des Lebens, mit den Gesetzen der Wissenschaft und der Logik, insbesondere mit der Zeugenpsychologie in Widerspruch gesetzt oder die sich hieraus ergebenden Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hätte (vgl. BGHSt 6,70).

Bei einem Zeugen vom »Hörensagen« besteht zunächst ganz allgemein eine erhöhte Gefahr der Entstellung oder Unvollständigkeit in der Wiedergabe von Tatsachen, die ihm von demjenigen vermittelt worden sind, auf den sein Wissen zurückgeht. Je größer die Zahl der Zwischenglieder, desto geringer ist der Beweiswert der Aussage (BGHSt 1,373, 376 ; Eb. Schmidt, Lehrk. I Nr. 367). Schon dieser Gesichtspunkt mahnt zur Vorsicht, obgleich er im vorliegenden Falle nicht der wichtigste ist; denn die Wiedergabe einer eingehenden, durch Befragung ergänzten, angesichts ihrer schriftlichen Festlegung jederzeit ins Gedächtnis zurückrufbaren Vernehmung durch den Vernehmungsbeamten bietet in erheblichem Maße Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.

Wenn aber der Gewährsmann des Zeugen vom »Hörensagen« im Dunkel bleibt, ergeben sich ganz besondere, weit schwerer wiegende Gefahren. Die Strafprozeßordnung ist neben dem Grundsatz der Unmittelbarkeit von dem der Parteiöffentlichkeit beherrscht (§§ 240, 246 Abs. 2, 257 StPO; BGHSt 13,1). Einem anonymen Gewährsmann gegenüber versagen jedoch nicht nur die Rechte aus den §§ 240, 257 StPO – insoweit ist die Lage nicht wesentlich anders, als wenn der Wissensträger zwar bekannt ist, in der Hauptverhandlung aber nicht vernommen werden kann –, sondern die Verfahrensbeteiligten sowohl wie das Gericht können sich kein Bild machen von Persönlichkeit, Lebenslauf, Charakter, Beweggründen, kurz von der persönlichen Glaubwürdigkeit des im Dunkel bleibenden Gewährsmannes (vgl. auch § 246 Abs. 2 StPO) und damit vom Beweiswert seiner Bekundungen. Es bedarf daher sorgfältigster Überprüfung der von den Vernehmungsbeamten wiedergegebenen Aussagen solcher Gewährsleute. Auf sie kann eine Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Bekundungen durch andere wichtige Gesichtspunkte bestätigt worden (vgl. Eb. Schmidt, Lehrk. I Nr. 367 bis 369 und Fußnote 196 mit Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweisen; Alsberg/Nüse, Beweisantrag 2. Aufl. S. 200; Evers aaO S. 148 ff, 252 ff).

Die Urteilsgründe ergeben, daß sich die Strafkammer dieser Bedenken bewußt gewesen ist. Sie hebt hervor, sie habe die Angaben der Gewährsleute der Polizei »besonders sorgfältig auf ihre Glaubwürdigkeit geprüft«. Sie führt eine Reihe von Gesichtspunkten für die Glaubwürdigkeit an, so die Vernehmungstaktik der Polizeibeamten, welche einen Vergleich und damit eine Nachprüfung der Aussagen beider Gewährsmänner auf ihre Richtigkeit ermöglichte, weiter die zutreffende Identifizierung einer Anzahl von Konferenzteilnehmern durch die Gewährsleute an Hand von Lichtbildern, die Bestätigung durch andere, den Inhalt der Referate und Diskussionen allerdings nur »pauschal« wiedergebende Zeugenaussagen, die Übereinstimmung mit dem, was »nach Lage der Sache ohnehin zu erwarten war« und mit dem Verhalten der Angeklagten, welches den von den Gewährsleuten wiedergegebenen Anweisungen der verbotenen KPD auf der Konferenz entsprach. Ein Rechtsfehler tritt in diesen Erwägungen nicht zutage. Daß die Strafkammer den Bekundungen der Zeugen vom Hörensagen nicht schlechthin gefolgt ist, zeigt auch die Tatsache, daß sie bei dem Mitangeklagten K. Bedenken trug, nur auf Grund der Angaben eines der beiden Gewährsmänner, deren Richtigkeit durch andere Beweise in Frage gestellt wurde, als erwiesen anzusehen, K. habe an der Konferenz am Werbellin-See teilgenommen (UA 148).

Nach alledem hat die Strafkammer den § 261 StPO nicht verletzt.

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