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Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 24.03.2011, I ZR 108/09) nun eindeutig positioniert:

Die alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) her-leitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen.

Die Sache war durchaus umstritten, auch wenn man in der gängigen Literatur (Zöller, Thomas/Putzo, Rosenberg/Schwab/Gottwald) diese Auffassung ohnehin vorfindet. Der BGH stellt den bisherigen Streit ganz gut dar (bei Rn.6 die Pro-Meinung, bei Rn.7 die Contra-Meinung) und schliesst sich am Ende ausdrücklich der Contra Meinung an mit den Worten:

Der Senat hat zwar in der Vergangenheit die alternative Klagehäufung, bei der ein einheitliches Rechtsschutzbegehren auf verschiedene Klagegründe gestützt wird, nicht beanstandet [...] Er stimmt jedoch nunmehr der zuletzt genannten Ansicht zu.

Wie man nun sauber abgrenzen soll, findet man eigentlich ganz gut erklärt am Ende von Rn.12 im Beschluss: Es kommt dem BGH darauf an, ob die prozessualen Ansprüche im Ergebnis auf identische Folgen gerichtet sind und der Kläger die nicht beschiedenen Streitgegenstände in einem weiteren Prozess aufgreifen kann. Einer früheren Entscheidung des 5. Senats, derzufolge Ansprüche, die nicht nur von den Voraussetzungen, sondern auch von den Folgen verschieden waren, wobei der Kläger den Anspruch nur einmal geltend machen wollte, widerspricht der 1. Senat hier ausdrücklich nicht.

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