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Seien wir ehrlich: Wer den Titel gelesen hat, der will doch gar nicht weiterlesen: Gleich zwei unbeliebte Themen, wobei wahrscheinlich 8 von 10, die den Titel lesen, schon gar nicht verstehen, worum es gehen soll. Das ist keineswegs so böse gemeint wie es klingt: Die Mehrheit der Rechtsreferendare hasst die Verquickung dieser Themen nicht ohne Grund. Dennoch kommen sie im Assessorexamen in Klausuren. Die hier aufgeworfene Problematik war dabei bereits kürzlich Thema einer Klausur in NRW – und ist nun auf Grund weiter entwickelter Rechtsprechung aktueller denn je.

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Eine der wenigen dogmatischen Streitigkeiten, die auch in der im Assessorexamen zu schreibenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eine Rolle spielt, ist die Frage, welcher Zeitpunkt der maßgebliche ist. Lehrbuchfall: Der unzuverlässige Gewerbetreibende wehrt sich gegen den Entzug der Gewerbeerlaubnis und zahlt während des Gerichtsverfahrens, kurz vor der mündlichen Verhandlung, die ausstehenden Summen und beruft sich nun darauf, nicht mehr Unzuverlässig zu sein. Beachtlich oder nicht?

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Die Vernehmung eines “Zeugen vom Hörensagen” verstösst nicht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Das liest man in manchen Lehrbüchern, auch im Meyer-Goßner – aber warum nicht? Verwiesen wird gerne auf BGHSt 17, 382 – leider eine Entscheidung, die man bisher nicht im Netz findet. Daher im folgenden die entscheidende Passage aus dieser Entscheidung – möge es nützen:

Die Vernehmung eines »Zeugen vom Hörensagen« verletzt nicht den in den §§ 249, 250 StPO in Erscheinung tretenden Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; denn auch der Zeuge vom »Hörensagen« ist ein unmittelbarer Zeuge. Von »Mittelbarkeit« kann nur insofern gesprochen werden, als der Zeuge vom »Hörensagen« nicht eine zum gesetzlichen Tatbestand gehörige Tatsache, sondern lediglich ein Beweisanzeichen bekundet, welches auf eine solche Tatsache hindeutet (Eb. Schmidt, Lehrk. I Nr. 396). Dadurch wird aber der Zeuge vom »Hörensagen« nicht zum mittelbaren Beweismittel und seine Vernehmung steht nicht deshalb im Widerspruch zu dem Grundsatz der Unmittelbarkeit. Ob das Gericht sich mit der Vernehmung eines Zeugen vom »Hörensagen« begnügen darf, ist eine Frage der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO und der Beweiswürdigung nach § 261 StPO. Diese Grundsätze stimmen mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein (BGHSt 1,373; 6,209 ; vgl. auch BGHSt 9,230 und 292, ferner zu § 252 StPO u. a. BGHSt 13,394).

Die Revision rügt auch nicht ausdrücklich eine Verletzung des § 250 StPO, sondern »insbesondere« eine solche des § 244 Abs. 2 StPO. Sie geht hierbei aber von der unrichtigen Voraussetzung aus, die Gewährsmänner der Polizei seien für das Gericht »erreichbar« gewesen. Das trifft nicht zu, denn deren Namen waren, wie die Akten ergeben, zwar der Polizei, nicht aber dem Gericht bekannt und von der vorgesetzten Dienststelle, wie die Urteilsgründe besagen, nicht »freigegeben« worden. Hiermit mußte das Gericht sich abfinden (§ 54 StPO mit den, den §§ 61, 62 BBG idF vom 1. Oktober 1961 (BGBl I 1801) entsprechenden §§ 72, 73 des Beamtenges. f. d. Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954; RGSt 44, 291; BGH 3 StR 796/51 vom 10. Juli 1952 bei Dallinger MDR 1952, 659), und zwar nicht zuletzt unter Berücksichtigung der §§ 99 ff StGB. Allerdings hat das Gericht, wenn das Wissen anonymer Gewährsleute verwertet werden soll, nach Maßgabe der Bedeutung dieses Wissens (vgl. BGHSt 9,230) für das Verfahren nach § 244 Abs. 2 StPO die Pflicht, alle zulässigen (§§ 99 ff StGB) und nicht von vornherein aussichtslos erscheinenden Schritte zu unternehmen, um auf Erteilung unbeschränkter Aussagegenehmigung für die Verhörspersonen hinzuwirken oder die Gewährsleute anderweit zu ermitteln. Daß die Strafkammer im vorliegenden Falle ihre Aufklärungspflicht in dieser Richtung verletzt hätte, ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ob der Angeklagte das Recht gehabt hätte, gegen die Teilversagung der Aussagegenehmigung das Gericht anzurufen (vgl. Woesner NJW 1961, 533; Evers, Privatsphäre und Ämter für Verfassungsschutz S. 252 und Noten 8, 9), steht hier nicht zur Erörterung. An der Verwertung der eingeschränkten Aussagen der Polizeibeamten war das Gericht nicht grundsätzlich gehindert (BGH 3 StR 796/51 aaO). Die Aufklärungsrüge greift daher nicht durch.

Eine andere, von der Revision ersichtlich ebenfalls aufgeworfene Frage ist aber, ob das Gericht sich bei seiner Beweiswürdigung der ihm nach § 261 StPO gesetzten Grenzen der Freiheit seiner Überzeugungsbildung bewußt gewesen ist und sie gewahrt hat. Das hätte es nicht, wenn es sich mit den Erfahrungen des Lebens, mit den Gesetzen der Wissenschaft und der Logik, insbesondere mit der Zeugenpsychologie in Widerspruch gesetzt oder die sich hieraus ergebenden Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hätte (vgl. BGHSt 6,70).

Bei einem Zeugen vom »Hörensagen« besteht zunächst ganz allgemein eine erhöhte Gefahr der Entstellung oder Unvollständigkeit in der Wiedergabe von Tatsachen, die ihm von demjenigen vermittelt worden sind, auf den sein Wissen zurückgeht. Je größer die Zahl der Zwischenglieder, desto geringer ist der Beweiswert der Aussage (BGHSt 1,373, 376 ; Eb. Schmidt, Lehrk. I Nr. 367). Schon dieser Gesichtspunkt mahnt zur Vorsicht, obgleich er im vorliegenden Falle nicht der wichtigste ist; denn die Wiedergabe einer eingehenden, durch Befragung ergänzten, angesichts ihrer schriftlichen Festlegung jederzeit ins Gedächtnis zurückrufbaren Vernehmung durch den Vernehmungsbeamten bietet in erheblichem Maße Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.

Wenn aber der Gewährsmann des Zeugen vom »Hörensagen« im Dunkel bleibt, ergeben sich ganz besondere, weit schwerer wiegende Gefahren. Die Strafprozeßordnung ist neben dem Grundsatz der Unmittelbarkeit von dem der Parteiöffentlichkeit beherrscht (§§ 240, 246 Abs. 2, 257 StPO; BGHSt 13,1). Einem anonymen Gewährsmann gegenüber versagen jedoch nicht nur die Rechte aus den §§ 240, 257 StPO – insoweit ist die Lage nicht wesentlich anders, als wenn der Wissensträger zwar bekannt ist, in der Hauptverhandlung aber nicht vernommen werden kann –, sondern die Verfahrensbeteiligten sowohl wie das Gericht können sich kein Bild machen von Persönlichkeit, Lebenslauf, Charakter, Beweggründen, kurz von der persönlichen Glaubwürdigkeit des im Dunkel bleibenden Gewährsmannes (vgl. auch § 246 Abs. 2 StPO) und damit vom Beweiswert seiner Bekundungen. Es bedarf daher sorgfältigster Überprüfung der von den Vernehmungsbeamten wiedergegebenen Aussagen solcher Gewährsleute. Auf sie kann eine Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Bekundungen durch andere wichtige Gesichtspunkte bestätigt worden (vgl. Eb. Schmidt, Lehrk. I Nr. 367 bis 369 und Fußnote 196 mit Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweisen; Alsberg/Nüse, Beweisantrag 2. Aufl. S. 200; Evers aaO S. 148 ff, 252 ff).

Die Urteilsgründe ergeben, daß sich die Strafkammer dieser Bedenken bewußt gewesen ist. Sie hebt hervor, sie habe die Angaben der Gewährsleute der Polizei »besonders sorgfältig auf ihre Glaubwürdigkeit geprüft«. Sie führt eine Reihe von Gesichtspunkten für die Glaubwürdigkeit an, so die Vernehmungstaktik der Polizeibeamten, welche einen Vergleich und damit eine Nachprüfung der Aussagen beider Gewährsmänner auf ihre Richtigkeit ermöglichte, weiter die zutreffende Identifizierung einer Anzahl von Konferenzteilnehmern durch die Gewährsleute an Hand von Lichtbildern, die Bestätigung durch andere, den Inhalt der Referate und Diskussionen allerdings nur »pauschal« wiedergebende Zeugenaussagen, die Übereinstimmung mit dem, was »nach Lage der Sache ohnehin zu erwarten war« und mit dem Verhalten der Angeklagten, welches den von den Gewährsleuten wiedergegebenen Anweisungen der verbotenen KPD auf der Konferenz entsprach. Ein Rechtsfehler tritt in diesen Erwägungen nicht zutage. Daß die Strafkammer den Bekundungen der Zeugen vom Hörensagen nicht schlechthin gefolgt ist, zeigt auch die Tatsache, daß sie bei dem Mitangeklagten K. Bedenken trug, nur auf Grund der Angaben eines der beiden Gewährsmänner, deren Richtigkeit durch andere Beweise in Frage gestellt wurde, als erwiesen anzusehen, K. habe an der Konferenz am Werbellin-See teilgenommen (UA 148).

Nach alledem hat die Strafkammer den § 261 StPO nicht verletzt.

Manchmal hat man auch wirklich nur ein Brett vor dem Kopf: Da hat man sich durch ein erstes Staatsexamen gequält und geflucht, weil mein keinen Kommentar hat – und arbeitet nun, als Referendar (wo Kommentare zum täglichen Werkzeug, auch in Klausuren, gehören) nicht mehr damit, obwohl man könnte.

Ich hatte schon einmal darauf verwiesen, dass man im Kommentar das findet, was man braucht – man muss nur daran denken, überhaupt mal zu suchen (seinerzeit ging es um den Urteilsaufbau, der sich im Thomas/Putzo finden lässt, sogar samt Formulierungshilfen für die Kosten).

Nun habe ich wieder Beispiele, was man finden kann:

  1. Im Thomas/Putzo, vor §704, Rn.53-56 findet Ihr alle Rechtsbehelfe im Zwangsvollstreckungsverfahren systematisch sortiert. Dort finden sich auch verteilt die anderen Punkte eures Prüfungsschemas (speziell bei den Rn.13, 38), wie man das nutzen kann siehe in meinem Beispiel am Ende.
  2. Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen (“Zulässigkeit der Klage”) findet Ihr im Thomas/Putzo als Schema bei vor §253, Rn.15ff.
  3. Und wer sich (wie ich) selbst jetzt noch erfolgreich weigert, im Verwaltungsprozessrecht die Zulässigkeits-Schemata auswendig zu lernen, blickt in den Kopp/Schenke, vor §40, Rn.17. Was die Klagen angeht, findet man hier alles zum glücklich werden – insbesondere auch (bei Rn.4) eine Auflistung aller Klagearten.
  4. Wer sich dagegen mit einem Widerspruch beschäftigen muss, findet ein sehr ausführliches Schema im Kopp/Schenke vor §68, Rn.12.
  5. Und den Urteilsaufbau findet man natürlich auch im Kopp/Schenke (wobei der in §117 VwGO ohnehin gut beschrieben ist): Einfach §117 Rn.7ff. Pnkt für Punkt durchgehen. Wer es einmal vor der Klausur liest ist eigentlich schon gerüstet.
  6. Die gerne gefragte Abgrenzung doppelt funktioneller Maßnahmen findet man übrigens bei §179 Rn.6 VwGO.
  7. Und wenn man mal einen Blackout hat, findet man im Kopp/Ramsauer die formellen Rechtmässigkeitsvoraussetzungen eines VA (§35, Rn.14) und kann sich ein Prüfungsschema in 2 Minuten zurecht basteln. Dort findet man natürlich auch die materiellen Voraussetzungen, allerdings dürfte wohl kaum einer das Problem haben, sich die Ermächtigungsgrundlage als Voraussetzung zu merken. Mehr steht da im Ergebnis dann nämlich auch nicht.
  8. Dass Ihr den Verwaltungsakt im VwVfG-Kommentar definiert findet (bei §35 VwVfG, klar) überrascht nicht. Aber etwas “handlicher” mit zahlreichen Klausurrelevanten Beispielen findet Ihr ihn noch einmal im VwGO-Kommentar: Merkt euch den Anhang zu §42.

Beispiel zur Handhabung der Erinnerung nach §766 ZPO (dazu oben Punkt 1):

  1. Die Zulässigkeit der Erinnerung findet Ihr (natürlich) bei der Kommentierung des §766 ZPO, einfach Rn.14 Punkt für Punkt durchgehen. Daran denken: Nicht thematisieren, was überflüssig ist, dort steht z.B: auch die deutsche Gerichtsbarkeit!
  2. Danach landet Ihr automatisch bei Rn.23 und somit bei der Begründetheit. Den kurzen Absatz liest man einmal und springt dann um auf die Kommentierung vor §704.
  3. Auch hier bei vor §704 arbeitet man sic in Ruhe durch, auch wenn leider nicht einfach von vorne nach hinten: Zuerst die einzelnen Punkte bei Rn.38 bis 45 durcharbeiten, dann hat man im Kern die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen.
  4. Danach (in Rn.46) wird man auf die Rn.13-26 mit der Nase gestossen und hat die allgemeinen ZV-Voraussetzungen erledigt (Titel, Klausel, Zustellung).
  5. Auch auf die besonderen ZV-Voraussetzungen (die sich bei Rn.27 finden), werdet ihr ausdrücklich hingewiesen.
  6. Zur Erinnerung, wir sind immer noch bei vor §704, Rn.46 – hier sind wir nur verschachtelt als letztes zu Rn.27 gesprungen. Also geht es nun weiter mit den Rn.48ff, die m.E. wenig Klausurrelevanz haben bis Rn.50, wo man dann prüft, ob ein vollstreckbarer Anspruch vorliegt.
  7. Es folgt in Rn.51 die Zulässigkeit der einzelnen Vollstreckungsmaßnahme. Dort werden typische Themen samt Normenverweisung angesprochen, etwa dass man die Pfändung beim Schuldner im §808 findet und der Gewahrsam dort ein typisches Problem ist. Also §808 aufschlagen, dort findet man dann direkt den Hinweis, dass man bei §803 Rn.3 die allgemeinen Pfändungsvoraussetzungen findet. Die kann man gemütlich durchprüfen (der Hinweis auf Gewahrsam nach §808 sowie Unpfändbarkeit nach §811 findet sich dort übrigens auch) und hat am Ende wohl die wichtigsten Punkte erwischt.
  8. Wieder zur Erinnerung (noch mal oben zu 1 blicken) wir sind in unserem Schema immer noch “verschachtelt” und prüfen ja eigentlich eine Erinnerung nach §766 ZPO, Ausgangspunkt dort war zuletzt Rn.23 (siehe oben Punkt 2). Also kehren wir nun dorthin zurück, nachdem die Prüfung am Ende ist, muss ja auch eine Tenorierung erfolgen. Die findet man beim Durchblättern der Kommentierung zum §766 schnell: Einfach suchen, wo etwas unterstrichen ist. So findet man die Rn.10 mit einer beispielhaften Tenorierung samt aller denkbaren Fälle.

Anmerkung: Natürlich soll dieser Artikel nicht die wenig überraschende Erkenntnis vermitteln, dass die Dinge, die man braucht, in einem Kommentar zu finden sind. Ich meine aber festzustellen, dass man relativ selten mit den Kommentaren arbeitet (speziell bei der ZPO nutzen viele lieber den Zöller und in den Klausuren dann den einzig zugelassenen Thomas/Putzo). Ich hoffe, mit diesen Hinweisen hier eien Anreiz zu geben, sich “seine” Kommentare etwas näher anzusehen – und nicht erst im Ernstfall in den Klausuren anzufangen, zu suchen, wo was steht. Alleine wenn man sich in Ruhe obige Hinweise man in Ruhe durchliest und mit den Kommentaren abarbeitet, hat man ein verbessertes “Feeling”für sein tägliches Werkzeug.

Hin und wieder kommt es vor: Ein Rechtsreferendar ist mit dem durch den Einzelausbilder ausgestellten Zeugnis unzufrieden und möchte eine Veränderung erreichen. Manchmal eskaliert es und es wird sogar geklagt. Nun gab es vor dem Verwaltungsgericht Aachen (1 K 460/11, hier zu finden) einen solchen Fall, die Entscheidung ist – auf meine Anfrage hin – veröffentlicht worden. Dazu ein paar Worte.
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Echtes Basiswissen liest man eher selten beim BGH. Umso bemerkenswerter der Beschluss V ZB 79/11, in dem doch tatsächlich zu lesen ist:

Für Klagen ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig. Sie sind vor einem erstinstanzlich zuständigen Gericht zu erheben.

Eine potentielle Rechtssprechungs-Fundstelle für ZPO-Literatur, die so bisher fehlte.

Interessant, was man im Hippel-Rehborn so findet: Liebe Rechtsreferendare, schlagt mal die Ziffer 190b auf. Dort findet ihr die “Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare”. Ich möchte euch bitten, euer Augenmerk auf §1 Satz6 der Verordnung zu richten, wo zu lesen ist

Die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe erfolgt jeweils am 20. eines Monats für den laufenden Monat durch das Landesamt für besoldung und Versorgung NRW.

Jedenfalls in meiner AG ist mir niemand bekannt, der vor dem letzten Werktag des jeweiligen Monats sein Geld hat. Losgelöst von eher spassigen Überlegungen zur Geltendmachung des Zinsausfallschadens frage ich mich, ob es wirklich Referendare gibt, die entsprechend dieser Verordnung ihr Geld zum 20. eines Monats erhalten? Kommentare sind möglich via der Jurakopf-Facebook-Seite.

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 24.03.2011, I ZR 108/09) nun eindeutig positioniert:

Die alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) her-leitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen.

Die Sache war durchaus umstritten, auch wenn man in der gängigen Literatur (Zöller, Thomas/Putzo, Rosenberg/Schwab/Gottwald) diese Auffassung ohnehin vorfindet. Der BGH stellt den bisherigen Streit ganz gut dar (bei Rn.6 die Pro-Meinung, bei Rn.7 die Contra-Meinung) und schliesst sich am Ende ausdrücklich der Contra Meinung an mit den Worten:

Der Senat hat zwar in der Vergangenheit die alternative Klagehäufung, bei der ein einheitliches Rechtsschutzbegehren auf verschiedene Klagegründe gestützt wird, nicht beanstandet [...] Er stimmt jedoch nunmehr der zuletzt genannten Ansicht zu.

Wie man nun sauber abgrenzen soll, findet man eigentlich ganz gut erklärt am Ende von Rn.12 im Beschluss: Es kommt dem BGH darauf an, ob die prozessualen Ansprüche im Ergebnis auf identische Folgen gerichtet sind und der Kläger die nicht beschiedenen Streitgegenstände in einem weiteren Prozess aufgreifen kann. Einer früheren Entscheidung des 5. Senats, derzufolge Ansprüche, die nicht nur von den Voraussetzungen, sondern auch von den Folgen verschieden waren, wobei der Kläger den Anspruch nur einmal geltend machen wollte, widerspricht der 1. Senat hier ausdrücklich nicht.

Auch wenn es kein grossartiger Tipp ist: Gerade wer am Anfang des Referendariats steht und die erste Urteilsklausur bewältigen muss, ist noch relativ unsicher, wo was hin muss im Aufbau des Urteils. Der Tipp ist auf den ersten Blick profan, aber offensichtlich nicht jedem klar: Im Thomas/Putzo (der in den meisten Bundesländern in den Klausuren zugelassen ist) bei §313 finden sich alle Informationen die man braucht

  1. Rn.2 – 7a = Aufbau des Rubrums
  2. Rn.8 -11 = Tenor
  3. Rn.12 – 14 = Tatbestand

Dabei sollte man sein Augenmerk auf die Rn.8-11 richten, denn man findet hier wirklich alles, was man braucht. Neben Formulierungsbeispielen (die man im Thomas/Putzo immer leicht daran erkennt, dass sie unterstrichen sind) zugleich der Hinweis, was auf jeden Fall gemacht werden muss (Kosten & vorläufige Vollstreckbarkeit) und dazu noch die Fundstellen, wo man dazu wiederum die jeweiligen Formulierungsbeispiele findet.

Wer nun besonders “fleissig” ist, der sieht sich vor der Klausur die Fundstellen an und weiss, was in den einzelnen §§ normiert ist (z.B. §91 ZPO = Kostentragung des Unterlegenen). Damit, selbst wenn man während der Klausur unsicher wird obwohl man den Aufbau und die Formulierungen beherrscht, hat man immer alles im Griff. Jedenfalls bei der Formulierung.

Der Bundesgerichtshof (VI ZR 133/10) hat aktuell eine richtig interessante Sache entschieden, die sich sowohl für das erste als auch zweite Examen anbietet: Dabei geht es um eine ganz profane Geschichte, einen zahnärztlichen Behandlungsvertrag.

Dass der letztlich als Dienstvertrag zu qualifizieren ist, ist hoffentlich bekannt. Nun folgendes Problem: Jemand zahlt sehr viel Geld (hier: ca. 12.000 Euro), die Behandlung beginnt, und wegen eines “vertragswidrigen Verhaltens” bricht der Patient die Behandlung mitten drin, vielleicht auch relativ am Anfang, ab. Frage: Besteht ein Anspruch auf (anteiliges) Rückgewähr des gezahlten Honorars?

Die Vorinstanzen sagten nein, der BGH am Ende “ja, wenn”. Die Entscheidung sollte man durchaus mal gelesen haben, kurz gefasst geht es um einen Einstiegspunkt: Will man eine Kündigung nach §626 BGB oder eine nach §627 BGB annehmen? Die Vorinstanzen sagen eine Rückvergütung nach §§628, 346 BGB nur dann, wenn ein schwerwiegender Verstoss (eben entsprechend §626 BGB) angenommen wird. Der BGH aber stellte klar, dass es sich bei zahnärztlichen Leistungen um “Dienste hörer Art” handelt, die von “besonderem Vertrauen” getragen sind. Somit war der Bereich des §627 BGB eröffnet, womit ein schwerwiegender Verstoss nicht mehr nötig ist. Aber Bagatellen müssen gleichwohl ausgeschlossen werden:

Dies bedeutet allerdings nicht, dass jeder geringfügige Vertragsverstoß des Dienstverpflichteten den Entgeltanspruch entfallen lässt. Das Recht zur fristlosen Kündigung eines Dienstvertrages ersetzt ein Rücktrittsrecht [...], das im Falle einer Schlechtleistung bei einer unerheblichen Pflichtverletzung ausgeschlossen ist (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB).

Jedenfalls materiell-rechtlich eine interessante Geschichte, dabei muss man sich aber keine Gedanken machen, wenn man den §627 BGB nicht auf Anhieb kannte: Wer sauber arbeitet, wird in diesem Fall so oder so beim §628 BGB landen. Und dort im Absatz 1, Satz 1 werden beiden Paragraphen ausdrücklich benannt. Wie immer muss man schlicht lesen, um das Problem zu entdecken. Ob man dann dem §626 BGB oder dem §627 BGB folgt, ist nur eine Frage der eigenen Argumentation.

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